Zusammenfassung

 
Überblick
  • Technische Lüftungsmaßnahmen verringern die Raumluftkonzentration von in der Atemluft befindlichen Gefahrstoffen so stark, dass Arbeitnehmer ohne gesundheitliche Gefährdung mit Gefahrstoffen tätig werden können.
  • Gemäß Gefahrstoffverordnung müssen Schutzmaßnahmen in der folgenden Rangfolge ergriffen werden: Zuerst technische Schutzmaßnahmen, dann organisatorische Schutzmaßnahmen und erst zuletzt persönliche Schutzmaßnahmen.
  • Atemschutz als persönliche Schutzmaßnahme darf daher erst dann angewendet werden, wenn technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht bzw. nicht ausreichend Schutz für die Mitarbeiter gewährleisten.
  • Dieser Grundsatz muss bei der Frage, ob eine technische Lüftungsmaßnahme dem Atemschutz vorzuziehen ist, berücksichtigt werden.
 

1 Details

1.1 Definition

Technische Lüftungsmaßnahmen sind Schutzmaßnahmen gem. Gefahrstoffverordnung. Sie tragen dazu bei, dass Arbeitnehmer ohne gesundheitliche Gefährdung mit Gefahrstoffen tätig werden können. Durch technische Lüftungsmaßnahmen wird erreicht, dass die Raumluftkonzentration von in der Atemluft befindlichen Gefahrstoffen durch ständig gesicherte Zu- und Abluft soweit verringert wird, dass keine Gefährdung mehr für die dort tätigen Mitarbeiter auftritt.

Atemschutz ist eine individuelle Schutzmaßnahme, die erst dann angewendet werden darf, wenn technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht bzw. nicht ausreichend Schutz für die Mitarbeiter gewährleisten.

1.2 Hintergrund

§ 7 GefStoffV legt fest, dass eine Rangfolge der Schutzmaßnahmen eingehalten werden muss, damit Mitarbeiter keinen gesundheitlichen Gefährdungen durch die Einwirkung von Gefahrstoffen ausgesetzt sind:

  1. Gefahrstoffe durch ungefährliche Stoffe oder Arbeitsverfahren ersetzen,
  2. Gefahrstoffe mit einer geringeren Gefährdung einsetzen,
  3. technische Schutzmaßnahmen,
  4. organisatorische Schutzmaßnahmen,
  5. personenbezogene Schutzmaßnahmen.

Sofern die technische Lüftung eine zumutbare Schutzmaßnahme ist, die auch realisierbar ist, dann ist diese der Benutzung von Atemschutzgeräten vorzuziehen (§ 7 Abs. 4 GefStoffV).

1.3 Vorteile für den Unternehmer

Der Einsatz von technischen Lüftungsmaßnahmen ist eine Schutzmaßnahme, die gegenüber dem Einsatz von Atemschutzgeräten längerfristig geplant werden muss – zumindest dann, wenn stationäre Lüftungsmaßnahmen eingebaut werden müssen. Fast immer können jedoch mobile Lösungen genutzt werden. Leider ist festzustellen, dass die Wahl von Atemschutz anstelle von Lüftungsmaßnahmen der scheinbar bequemere Weg ist und dabei ohne größere Überlegungen festgelegt wird.

Bei beiden Varianten werden vielfach Kosten als Grund genannt, warum Atemschutz der technischen Lüftung vorgezogen wird. Die folgenden Hinweise sollen darauf aufmerksam machen, dass die Kosten richtig zu betrachten sind. Vielfach wird nur bewertet, dass ein Atemschutzgerät günstiger ist, als der Einsatz einer technischen Lüftungsmaßnahme. Im Rahmen einer schnellen Entscheidung findet oft keine Gesamtkostenbetrachtung statt.

 
Achtung

Arbeitsmedizinische Prävention

  • Eine technische Lüftungsmaßnahme kann unabhängig vom Alter und vom Gesundheitszustand der Beschäftigten dazu führen, dass Tätigkeiten rund um die Uhr verrichtet werden können.
  • Beim Einsatz von Atemschutz muss darauf geachtet werden, dass die Mitarbeiter über eine gültige arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge (ArbMedVV) verfügen. Darüber hinaus müssen die Mitarbeiter theoretisch und praktisch in der Benutzung der Atemschutzgeräte geschult werden. Der Arbeitseinsatz der Atemschutzgeräte darf aufgrund der körperlichen Belastung der Mitarbeiter nur unter Einhaltung besonders festgelegter Tragezeiten erfolgen. Nach diesen Tragezeiten gibt es eine Erholungszeit. Die Anzahl der Arbeitseinsätze pro Schicht und pro Woche ist abhängig von der Belastung durch die Atemschutzgeräte begrenzt. Wenn ein Mitarbeiter am geplanten Arbeitstag aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen (z. B. Erkältung) Atemschutz nicht verwenden kann, dann kann er auch für die Tätigkeit nicht eingesetzt werden. Mehrfach verwendbare Atemschutzgeräte müssen durch Atemschutzgerätewarte gereinigt, desinfiziert und kontrolliert werden.

Technische Lüftungsmaßnahmen tragen dazu bei, dass die Belastung der Mitarbeiter geringer ist, verglichen mit dem Einsatz von Atemschutzgeräten.

1.4 Folgen von Verstößen

Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 GefStoffV ist es eine Ordnungswidrigkeit, wenn vorsätzlich oder fahrlässig eine Tätigkeit ausgeübt wird, für die keine Gefährdungsbeurteilung mit festgelegten Schutzmaßnahmen gem. Abschnitt 4 GefStoffV (§§ 8 ff. GefStoffV) vorliegt. Im Rahmen der Festlegung von Schutzmaßnahmen ist auch die Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten, sodass eine technische Schutzmaßnahme Vorrang hat vor einer belastenden PSA als ständige Maßnahme. ...

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