§ 11 ASiG verpflichtet den Arbeitgeber dazu, einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu bilden, wenn er mehr als 20 Beschäftigte hat.

Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit bis zu 20h/Woche mit 0,5 und bis zu 30 h/Woche mit 0,75 zu berücksichtigen. Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich zusammen aus:

  • dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
  • 2 vom Betriebs- oder Personalrat bestimmten Mitgliedern,
  • Betriebsärzten,
  • Fachkräften für Arbeitssicherheit und
  • Sicherheitsbeauftragten.
 
Wichtig

Niederlassungen

Bei Unternehmen mit mehreren Niederlassungen ist es üblich, einen zentralen Arbeitsschutzausschuss einzurichten, gerade wenn die einzelnen Filialen eher klein und/oder gleichartig sind. Dann muss aber darauf geachtet werden, dass der Informationsfluss in beide Richtungen gewährleistet ist und die Arbeit des Ausschusses nicht abgekoppelt von der Wirklichkeit in den Niederlassungen läuft, z. B. durch verbindliche Teilnahme von Vertretern aus den Filialen.

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