Nach ASiG kann ein fehlender Arbeitsschutzausschuss nicht sanktioniert werden. Es führt nur Ordnungswidrigkeiten gegen behördliche Auflagen bzw. bei Missachtung behördlicher Rechte auf. Allerdings wird bei Arbeitsunfällen auch die Organisation des Arbeitsschutzes im Betrieb untersucht werden. Wenn kein Arbeitsschutzausschuss eingerichtet wurde, kann der Unternehmer persönlich in Haftung genommen werden. Für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen, ist eine Grundpflicht des Arbeitgebers nach § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Obwohl es eine gesetzliche Verpflichtung gibt, den Arbeitsschutzausschuss zu bilden, zeigt die Praxis, dass es immer wieder Unternehmen gibt, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob der Betriebsrat im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens den Arbeitgeber dazu verpflichten lassen kann (vgl. Betriebliche Mitbestimmung im Arbeitsschutz).

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