Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus
1) Wie wird ein Gefahrstoffverzeichnis geführt?
Es empfiehlt sich, das Gefahrstoffverzeichnis im Computerzeitalter nicht mehr als Papierliste zu führen.
Es macht eher Sinn, die gewünschten Informationen in Dateiform zu verwalten. Geeignet sind hier Datenbankprogramme oder jede Form von Software, die Daten in Tabellenform speichern kann. Eine Suchfunktion und Sortiermöglichkeit sollte ebenfalls vorhanden sein.
Sofern ein Nachweis erbracht werden muss, dass ein Gefahrstoffverzeichnis geführt wird, reicht auch ein Ausdruck der aktuellen Daten aus.
2) Wie können alle betroffenen Mitarbeiter Einsicht in das Gefahrstoffverzeichnis erhalten?
Hierfür ist es ausreichend, den Mitarbeitern eine Einsichtnahme zu ermöglichen. Sie müssen hierfür nicht über einen Computer verfügen. Auch ist es nicht erforderlich, dass ihnen die kompletten Daten zur Verfügung gestellt werden. Sollten Sie jedoch über ein Computernetzwerk in Ihrem Unternehmen verfügen, dann ist es durchaus möglich, das Gefahrstoffverzeichnis allen Nutzern mit einer Leseberechtigung zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Das Verzeichnis wird i. d. R. keine Geheimnisse enthalten, da die meisten Sicherheitsdatenblätter von Herstellern auch zum Download zur Verfügung gestellt werden. Ein Vorenthalten von Informationen bietet da keine Vorteile.
3) Darf das Gefahrstoffverzeichnis auch mehr Angaben als gefordert enthalten?
Der Umfang der enthaltenen Daten ist nicht beschränkt. Die Gefahrstoffverordnung fordert zurzeit nur eine Gegenüberstellung von Gefahrstoffen und einen Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt.
Sie dürfen die darin abgelegten Informationen selbstverständlich auch um zusätzlich benötigte Daten ergänzen.
4) Wie häufig ist ein Gefahrstoffverzeichnis zu aktualisieren?
Gefordert ist, dass das Gefahrstoffverzeichnis aktuell gehalten wird.
Grundsätzlich ist der Hersteller bzw. Inverkehrbringer verpflichtet, Sie zu informieren, wenn es neue Sicherheitsdatenblätter gibt.
Erhalten Sie dann ein neues Sicherheitsdatenblatt, bei dem nicht nur das Druckdatum geändert wurde, dann werden Sie auch das Gefahrstoffverzeichnis um dieses neue Sicherheitsdatenblatt ergänzen.
Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass nicht jeder Hersteller oder Inverkehrbringer dieser Pflicht stets unaufgefordert nachkommt.
Daher wird empfohlen, mind. einmal jährlich – z. B. als eigene Bestellposition bei der ersten Bestellung innerhalb eines Kalenderjahrs – ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt zu bestellen.
5) Ist für das Führen des Gefahrstoffverzeichnisses eine besondere Qualifikation oder Ausbildung erforderlich?
Eine besondere Qualifikation oder Ausbildung ist nicht erforderlich, um ein Gefahrstoffverzeichnis zu erstellen. An dieser Stelle wird jedoch auf den Ordnungswidrigkeitentatbestand (vgl. Abschn. 1.5) verwiesen. Dort steht: "Wer das Gefahrstoffverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt …". Dies bedeutet, dass Ihnen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden muss, die zu einem nicht richtigen oder nicht vollständig geführten Gefahrstoffverzeichnis geführt haben. Es empfiehlt sich daher, die eingegebenen Daten im Rahmen eines Vier-Augen-Prinzips zu kontrollieren.