1) Gibt es für das Explosionsschutzdokument eine vorgeschrieben Form?

Nein, die Form ist nicht vorgegeben. Im Explosionsschutzdokument müssen aber die in § 6 Abs. 9 GefStoffV geforderten Angaben gemacht werden. Dazu gehören:

  • Gefährdungsbeurteilung,
  • Vorkehrungen, die getroffen wurden (Explosionsschutzkonzept),
  • Bereiche, die in Zonen eingeteilt wurden,
  • für welche Bereiche Explosionsschutzmaßnahmen gem. § 11 und Anhang I Nr. 1 GefStoffV getroffen wurden,
  • wie die Vorgaben gem. § 15 GefStoffV umgesetzt werden,
  • welche Überprüfungen nach § 7 Abs. 7 GefStoffV und
  • welche Prüfungen zum Explosionsschutz nach Anhang 2 Abschn. 3 BetrSichV durchzuführen sind.

Das kann auch Einrichtungen in nicht explosionsgefährdeten Bereichen betreffen!

2) Wer darf die Prüfungen zum Explosionsschutz durchführen?

Nach Betriebssicherheitsverordnung dürfen dies nur zur Prüfung befähigte Personen tun. Welche speziellen Anforderungen für den Explosionsschutz gelten, regeln Abschnitt 3.1 TRBS 1203 und Anhang 2 TRBS 1203. Darin sind die notwendigen Qualifikationen hinsichtlich Berufsausbildung, Berufserfahrung, beruflichen Tätigkeiten und Fortbildungen beschrieben. Beispiele für Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen sind in Anhang 1 TRBS 1203 zu finden. Die Verantwortung für die Auswahl geeigneter Personen liegt beim Arbeitgeber.

3) Existiert eine zusammenfassende Übersicht über die zahlreichen Vorgaben im Explosionsschutz?

Dafür ist die DGUV-R 113-001 "Explosionsschutz-Regeln" gut geeignet. Darin werden zahlreiche Beispiele zur Beurteilung der Gefährdungen, der entsprechenden Schutzmaßnahmen und der Zoneneinteilung gegeben. Sie ist sehr umfangreich, was daran liegt, dass einige Vorschriften (TRBS, BetrSichV) im Wortlaut enthalten sind. Der Vorteil dabei ist, dass man so die relevanten Texte direkt einsehen kann.

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