- Unfälle durch Explosionen verursachen meist schwere oder tödliche Verletzungen der Mitarbeiter sowie hohen Sachschaden und umfangreiche Betriebsstörungen.
- Im Rahmen seiner Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber daher auch prüfen, ob Explosionsgefahren im Betrieb bestehen.
- Für die Beurteilung von Explosionsgefahren muss ausreichend Fachkenntnis vorhanden sein; ggf. müssen externe Fachleute hinzugezogen werden.
- Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung mit den abgeleiteten Sicherheitsmaßnahmen werden im Explosionsschutzdokument nachgewiesen.
- Explosionsgefährdete Bereiche müssen benannt und gekennzeichnet werden.
- Je nach Gefährdung müssen die explosionsgefährdeten Bereiche in Zonen eingeteilt und dort entsprechende Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden.
- Bei Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphäre müssen die Mindestvorschriften gemäß Anhang I Nr. 1 GefStoffV eingehalten werden.
- Anlagen, Arbeitsmittel, Arbeitsplätze usw., bei denen Explosionsgefahren auftreten können, müssen regelmäßig durch Befähigte Personen überprüft werden.
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