Überblick
  • Unfälle durch Explosionen verursachen meist schwere oder tödliche Verletzungen der Mitarbeiter sowie hohen Sachschaden und umfangreiche Betriebsstörungen.
  • Im Rahmen seiner Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber daher auch prüfen, ob Explosionsgefahren im Betrieb bestehen.
  • Für die Beurteilung von Explosionsgefahren muss ausreichend Fachkenntnis vorhanden sein; ggf. müssen externe Fachleute hinzugezogen werden.
  • Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung mit den abgeleiteten Sicherheitsmaßnahmen werden im Explosionsschutzdokument nachgewiesen.
  • Explosionsgefährdete Bereiche müssen benannt und gekennzeichnet werden.
  • Je nach Gefährdung müssen die explosionsgefährdeten Bereiche in Zonen eingeteilt und dort entsprechende Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden.
  • Bei Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphäre müssen die Mindestvorschriften gemäß Anhang I Nr. 1 GefStoffV eingehalten werden.
  • Anlagen, Arbeitsmittel, Arbeitsplätze usw., bei denen Explosionsgefahren auftreten können, müssen regelmäßig durch Befähigte Personen überprüft werden.

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