Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus
1.3.1 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme (Herstellerprüfung)
Diese Prüfung erfolgt durch den Hersteller. Der Hersteller stellt durch sein Herstellungsverfahren sicher, dass das elektrische Betriebsmittel oder die elektrische Anlage so gefertigt sind, dass davon keine Gefahren für den Anwender ausgehen. Das setzt natürlich voraus, dass der Anwender das elektrische Betriebsmittel oder die elektrische Anlage bestimmungsgemäß einsetzt. Die Kennzeichnung "VDE geprüft" bzw. "GS-geprüft" signalisieren dem Anwender, dass das elektrische Betriebsmittel bzw. die elektrische Anlage vom Hersteller geprüft wurden. Eine "CE-Kennzeichnung" sagt hingegen nur aus, dass die Herstellung den Anforderungen der EU entsprechend erfolgt ist.
Prüfung vor Inbetriebnahme
Der Unternehmer muss elektrische Anlagen oder Betriebsmittel vor der Inbetriebnahme durch seine Beschäftigten dann umfassend prüfen lassen, wenn der Hersteller z. B. aufgrund von Einzelfertigungen keine Prüfung vorgenommen hat. In allen anderen Fällen reicht eine Prüfung auf sichtbare Mängel aus, z. B. beschädigtes Gehäuse oder beschädigte Leitung.
1.3.2 Prüfung durch den Benutzer
Der Benutzer führt vor der Benutzung eines elektrischen Betriebsmittels oder einer elektrischen Anlage eine Prüfung durch. Durch diese Prüfung sollen sichtbare Mängel identifiziert werden.
1.3.3 Prüfung nach Änderung oder Instandsetzung
Elektrische Betriebsmittel oder Anlagen, die geändert oder instandgesetzt wurden, müssen durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft werden. Die Anforderungen an die zur Prüfung befähigten Person sind in TRBS 1203 beschrieben. Für die Prüfung von Arbeitsmitteln mit elektrischen Komponenten enthält Anhang 2 TRBS 1203 Angaben zur erforderlichen Berufsausbildung, zur Berufserfahrung sowie zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit. Diese Prüfung ist umfangreicher als eine rein visuelle Prüfung. Dafür ist elektrotechnische Fachkunde erforderlich, die der Benutzer i. d. R. nicht hat.
1.3.4 Prüfung nach einem festgesetzten Zeitintervall (Wiederholungsprüfung)
Durch die länger andauernde Verwendung von elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen können neue Gefährdungen für den Benutzer entstehen. Um diese Gefährdungen zu identifizieren und zu beheben, müssen sie daher in bestimmten Zeitabständen geprüft werden. Der Zeitabstand zwischen zwei Prüfungen wird als Prüffrist bezeichnet.
Die Prüffristen muss generell der Unternehmer auf Basis der Gefährdungsbeurteilung festlegen (§§ 14 und 16 BetrSichV i. V. mit § 3 Abs. 6 BetrSichV). Richtwerte für die Prüfzyklen enthält allerdings die Durchführungsanweisung zur DGUV-V 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel". Sie sind so bemessen worden, dass bei Einhaltung dieser Frist eine Gefährdung für den Benutzer so weit wie möglich auszuschließen ist. Bei der Festlegung wurde das Unfallgeschehen der letzten Jahrzehnte berücksichtigt, aber auch die Betriebsmittelart (ortsveränderlich oder ortsfest) und der Betriebsort (z. B. Bürobereich, Baustellenbereich).