Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus
Zusammenfassung
- Von betriebssicheren elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln gehen bei sachgemäßem Gebrauch keine elektrischen Gefahren aus.
- Elektrische Anlagen und Betriebsmittel unterliegen beim Gebrauch zustandsverändernden Einflüssen. Daher werden elektrische Gefahren wahrscheinlich.
- Veränderungen an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln können durch den Benutzer vor und während des Gebrauchs festgestellt werden (visuelle Kontrolle). Viele Gefahren können jedoch nur durch eine Prüfung mittels Prüfgeräten bzw. von dazu befähigten Personen festgestellt werden.
- Die Zeitabstände für die durchzuführenden Prüfungen muss der Unternehmer festlegen. Richtwerte für die Prüfzyklen enthalten die DGUV-V 3 sowie die TRBS 1201).
- Die Qualifikationsanforderungen an Prüfer finden sich in Anhang 2 TRBS 1203.
- Von diesen Richtwerten darf abgewichen werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.
- Vorsätzliches oder fahrlässiges Nicht-Prüfen kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden. Die Durchführung einer Prüfung kostet nicht so viel.
1 Details
1.1 Definition
Elektrische Betriebsmittel sind Gegenstände, die als ganzes oder in einzelnen Teilen zum Anwenden elektrischer Energie oder zum Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen dienen. Schutz- und Hilfsmittel gehören ebenfalls zu den elektrischen Betriebsmitteln, soweit an diese Anforderungen hinsichtlich der elektrischen Sicherheit gestellt sind. Elektrische Anlagen werden durch den Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel gebildet.
1.2 Hintergrund
Gefährdungen an elektrischen Betriebsmitteln und an elektrischen Anlagen müssen vermieden werden. Die Hauptgefährdung liegt in der Wirkung des elektrischen Stromes begründet. Eine direkte oder indirekte Berührung unter Spannung stehender Betriebsmittel oder Anlagen kann zu einer Körperdurchströmung von Personen führen. Damit verbunden sind mögliche tödliche Unfallfolgen. Durch den Einsatz organisatorischer Schutzmaßnahmen lassen sich derartige Unfallfolgen vermeiden. Eine organisatorische Schutzmaßnahme darf aber erst dann eingesetzt werden, wenn bereits alle möglichen technischen Schutzmaßnahmen umgesetzt wurden. Dies sind für Elektrogeräte z. B. Berührungsschutz, Schutzisolierung und Fehlerstromschutz.
1.3 Welche Prüfungen gibt es?
1.3.1 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme (Herstellerprüfung)
Diese Prüfung erfolgt durch den Hersteller. Der Hersteller stellt durch sein Herstellungsverfahren sicher, dass das elektrische Betriebsmittel oder die elektrische Anlage so gefertigt sind, dass davon keine Gefahren für den Anwender ausgehen. Das setzt natürlich voraus, dass der Anwender das elektrische Betriebsmittel oder die elektrische Anlage bestimmungsgemäß einsetzt. Die Kennzeichnung "VDE geprüft" bzw. "GS-geprüft" signalisieren dem Anwender, dass das elektrische Betriebsmittel bzw. die elektrische Anlage vom Hersteller geprüft wurden. Eine "CE-Kennzeichnung" sagt hingegen nur aus, dass die Herstellung den Anforderungen der EU entsprechend erfolgt ist.
Prüfung vor Inbetriebnahme
Der Unternehmer muss elektrische Anlagen oder Betriebsmittel vor der Inbetriebnahme durch seine Beschäftigten dann umfassend prüfen lassen, wenn der Hersteller z. B. aufgrund von Einzelfertigungen keine Prüfung vorgenommen hat. In allen anderen Fällen reicht eine Prüfung auf sichtbare Mängel aus, z. B. beschädigtes Gehäuse oder beschädigte Leitung.
1.3.2 Prüfung durch den Benutzer
Der Benutzer führt vor der Benutzung eines elektrischen Betriebsmittels oder einer elektrischen Anlage eine Prüfung durch. Durch diese Prüfung sollen sichtbare Mängel identifiziert werden.
1.3.3 Prüfung nach Änderung oder Instandsetzung
Elektrische Betriebsmittel oder Anlagen, die geändert oder instandgesetzt wurden, müssen durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft werden. Die Anforderungen an die zur Prüfung befähigten Person sind in TRBS 1203 beschrieben. Für die Prüfung von Arbeitsmitteln mit elektrischen Komponenten enthält Anhang 2 TRBS 1203 Angaben zur erforderlichen Berufsausbildung, zur Berufserfahrung sowie zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit. Diese Prüfung ist umfangreicher als eine rein visuelle Prüfung. Dafür ist elektrotechnische Fachkunde erforderlich, die der Benutzer i. d. R. nicht hat.
1.3.4 Prüfung nach einem festgesetzten Zeitintervall (Wiederholungsprüfung)
Durch die länger andauernde Verwendung von elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen können neue Gefährdungen für den Benutzer entstehen. Um diese Gefährdungen zu identifizieren und zu beheben, müssen sie daher in bestimmten Zeitabständen geprüft werden. Der Zeitabstand zwischen zwei Prüfungen wird als Prüffrist bezeichnet.
Die Prüffristen muss generell der Unternehmer auf Basis der Gefährdungsbeurteilung festlegen (§§ 14 und 16 BetrSichV i. V. mit § 3 Abs. 6 BetrSichV). Richtwerte für die Prüfzyklen enthält allerdings die Durchfüh...