- Von betriebssicheren elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln gehen bei sachgemäßem Gebrauch keine elektrischen Gefahren aus.
- Elektrische Anlagen und Betriebsmittel unterliegen beim Gebrauch zustandsverändernden Einflüssen. Daher werden elektrische Gefahren wahrscheinlich.
- Veränderungen an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln können durch den Benutzer vor und während des Gebrauchs festgestellt werden (visuelle Kontrolle). Viele Gefahren können jedoch nur durch eine Prüfung mittels Prüfgeräten bzw. von dazu befähigten Personen festgestellt werden.
- Die Zeitabstände für die durchzuführenden Prüfungen muss der Unternehmer festlegen. Richtwerte für die Prüfzyklen enthalten die DGUV-V 3 sowie die TRBS 1201).
- Die Qualifikationsanforderungen an Prüfer finden sich in Anhang 2 TRBS 1203.
- Von diesen Richtwerten darf abgewichen werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.
- Vorsätzliches oder fahrlässiges Nicht-Prüfen kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden. Die Durchführung einer Prüfung kostet nicht so viel.
- Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt – Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- TRBS 1201: Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
- TRBS 1203: Zur Prüfung befähigte Personen
- TRBS 2131: Elektrische Gefährdungen
- DGUV-V 3: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
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