Eine nicht durchgeführte Prüfung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 EUR geahndet werden (§ 9 DGUV-V 3 i. V. mit § 209 SGB VII). Im Fall von vorsätzlich herbeigeführter Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Beschäftigten droht sogar eine Strafe von bis zu einem Jahr Gefängnis (§ 26 Abs. 1 BetrSichV i. V. mit § 26 ArbSchG).

 
Achtung

Durchführung der Prüfungen kontrollieren

Werden die Prüfungen durch Dritte vorgenommen, muss der Unternehmer kontrollieren, ob sie ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Lassen Sie sich daher in regelmäßigen Abständen nachweisen, dass die Prüfungen durchgeführt wurden.

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