1.1 Definition
Der Unternehmer ist verpflichtet, Feuerlöscheinrichtungen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen (§ 4 ArbStättV). Die ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" konkretisiert unter 7.5.2, dass Feuerlöscher regelmäßig, mind. jedoch alle 2 Jahre, durch einen Fachkundigen geprüft werden müssen. Die Betriebssicherheitsverordnung stellt Anforderungen an die Prüfung von Arbeitsmitteln, an Prüfintervalle und an die Qualifikation von Prüfern. Sie gibt dem Unternehmer auch die Möglichkeit, Prüffristen auf Basis der Gefährdungsbeurteilung selbst festzulegen.
Verlängerung von Prüfintervallen gut begründen
Eine Verlängerung der Prüfintervalle muss nachvollziehbar begründet werden. Diese Begründung wird bei einem möglichen Schadensfall herangezogen und muss dann auch vor einem Richter standhalten. Das Argument, Kosten einzusparen wird dabei mit Sicherheit nicht anerkannt werden.
1.2 Hintergrund
Bei der Auswahl der Personen bzw. Unternehmen, die die Prüfung der Feuerlöscher durchführen, muss darauf geachtet werden, dass diese dafür auch befähigt sind. Bedingt durch die Betriebssicherheitsverordnung haben sich die Begrifflichkeiten "Sachkundiger" bzw. "Sachverständiger" etwas gewandelt. Es wird heute i. d. R. meist nur noch von der sog. "befähigten Personen" gesprochen. Doch wer ist befähigt? Die Anforderungen an die befähigten Personen gehen insbesondere aus der TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" hervor.
1.3 Schadensaufkommen
Jedes Jahr brennt es ca. 600.000-mal in Deutschland. Die jährliche Schadensbilanz summiert sich dabei auf:
- ca. 600 Tote,
- ca. 6.000 Schwerverletzte sowie ca. 60.000 Leichtverletzte,
- Sachschäden von mehr als 5 Mrd. EUR.
Diese Zahlen sind gute Gründe, sich im Betrieb mit vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen und mit der Bekämpfung von Entstehungsbränden auseinanderzusetzen. Die Wahrscheinlichkeit in einem Unternehmen von einem Brand betroffen zu sein, lässt sich schon mit verhältnismäßig geringem Aufwand erheblich vermindern.
Doch was nützt es, wenn Mitarbeiter einen Entstehungsbrand löschen wollen, der Feuerlöscher aber nicht funktioniert? Dann verstreicht die effektivste Zeit, ein größeres Schadensausmaß zu verhindern.
Wer im Fall eines Brands das Leben und die Gesundheit seiner Angestellten und seine betrieblichen Vermögenswerte nicht fahrlässig aufs Spiel setzen will, kann Bränden und den daraus resultierenden Folgeschäden mit System vorbeugen. Immerhin sind jährlich rund 150.000 Betriebe betroffen – und rund 80 % dieser betroffenen Betriebe erholen sich von diesen Schäden nicht mehr.
1.4 Verantwortung von Arbeitgeber und Führungskräften
Die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt immer der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). Sie wird aber im Rahmen einer Pflichtenübertragung in vielen Unternehmen zumindest teilweise an die Führungskräfte delegiert (§ 13 Abs. 2 ArbSchG).
Zu diesen Pflichten gehört es auch, eine ausreichende Anzahl an Mitarbeitern im Umgang mit Feuerlöschern zu schulen oder schulen zu lassen (§ 22 Abs. 2 DGUV-V 1). Darüber hinaus sollten Sie natürlich auch ein wirtschaftliches Interesse daran haben, dass Ihr Betrieb keinen größeren Schaden bzw. Folgeschaden durch ein Feuer erleidet. Personenschäden können durch das Löschen von Entstehungsbränden ebenfalls vermieden werden.
Eine Voraussetzung, damit die Beschäftigten Löschversuche mit Feuerlöschern unternehmen können, ist, dass eine ausreichende Anzahl an geeigneten Feuerlöschern zur Verfügung steht. Die ASR A2.2 enthält im Abschnitt 7.3 dafür Anhaltspunkte. Danach sind i. d. R. 5 % der Beschäftigten ausreichend. Eine größere Anzahl kann z. B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein. Gemäß § 4 Arbeitsstättenverordnung müssen Sie alle Feuerlöscheinrichtungen, zu denen auch Feuerlöscher gehören, instand halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen lassen.
1.5 Folgen von Verstößen
Kommen Sie als Arbeitgeber oder Führungskraft Ihren Pflichten im Arbeitsschutz nicht nach, kann das finanzielle und strafrechtliche Folgen haben. Verstöße gegen die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes können mit Geldbußen bis zu 25.000 EUR oder – in schweren Fällen (z. B. Vorsatz) – mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 26 ArbSchG) geahndet werden.
1.6 Kosten und Nutzen
Die Kosten für die Prüfung von Feuerlöschern sind sehr unterschiedlich. Für die Auftragsvergabe sollte jedoch nicht nur der niedrigste Preis entscheidend sein. Es gibt immer wieder Hinweise auf Unternehmen, die die Prüfung von Feuerlöschern zu Dumpingpreisen anbieten. Bei der Überprüfung von deren Arbeit wurden sehr häufig Mängel festgestellt.
Nur funktionsfähige Feuerlöscher helfen im Ernstfall
Was nützt es Ihnen als Unternehmer oder Führungskraft, wenn Sie vordergründig Geld gespart haben, die Feuerlöscher aber im Ernstfall nicht funktionieren? Ihre Versicherung und ggf...