Zusammenfassung

 
Überblick

In Gewerbe und Industrie entstehen neben den erwünschten Produkten auch Abfälle. Unternehmer bzw. Betreiber von Anlagen müssen Abfälle vorrangig vermeiden. Anfallende Abfälle müssen – je nach Eigenschaften der enthaltenen Stoffe – getrennt gehalten und behandelt werden. Dies gilt nicht nur für wieder verwertbare Fraktionen, sondern v. a. auch für gefährliche Abfälle. Die Trennung verschiedener Abfallarten erleichtert die Verwertung und vereinfacht die Beseitigung. Der Unternehmer senkt dadurch Kosten, arbeitet rechtssicher und die Umwelt wird weniger belastet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) regelt Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen verbindlich, Kreislaufwirtschaft bedeutet Vermeidung und Verwertung von Abfällen. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2008/98/EG gelten folgende Prioritäten in der Abfallwirtschaft:

  • Vermeidung,
  • Vorbereitung zur Wiederverwendung: Verfahren zur Prüfung, Reinigung oder Reparatur,
  • Recycling,
  • sonstige Verwertung, z. B. energetische Verwertung,
  • Beseitigung.

Diese Forderung wurde im KrWG umgesetzt. Nach § 6 KrWG sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden. Vermeiden von Abfall bedeutet dabei "die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern" (§ 3 Abs. 20 KrWG). Nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) sind gefährliche Abfälle mit einem Stern gekennzeichnet (z. B.: ASN 03 02 02* chlororganische Holzschutzmittel). Als gefährlich werden Abfälle bezeichnet, wenn sie ein oder mehrere Merkmale nach § 3 AVV erfüllen. Verordnungen und Gesetze konkretisieren das KrWG. Abfälle, für die stoffbezogene Regelungen gelten, müssen getrennt gehalten, d. h., sie dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden. Dies fordern u. a.:

Und schließlich regelt die Gewerbeabfallverordnung den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Auch hier gilt ein Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle gem. KrWG.

1 Details

1.1 Definition

Abfälle sind "alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss" (§ 3 Abs. 1 KrWG). Abfälle werden nicht zielgerichtet hergestellt. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen sowie zwischen Abfällen zur Verwertung bzw. zur Beseitigung. Gefährlich sind Abfälle, wenn sie z. B. gesundheitsschädlich sind oder andere gefahrenrelevante Eigenschaften aufweisen (§ 3 AVV und Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle). In der Vergangenheit wurden Abfälle häufig unsortiert und ungeordnet abgelagert. Derartige Deponien werden als "Altlasten" bezeichnet. Enthaltene bzw. freigesetzte Stoffe können auch heute noch Böden und Gewässer belasten und damit Mensch und Umwelt gefährden.

 
Achtung

Vermischungsverbot

Gefährliche Abfälle dürfen grundsätzlich weder mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen noch mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien vermischt bzw. verdünnt werden (Vermischungsverbot, §§ 9 Abs. 2 und 9a KrWG). Die Trennung unterschiedlicher Fraktionen, v. a. gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle, trägt zur Verminderung der Abfallmenge bzw. Schädlichkeit bei. Ein Vermischen verschiedener Abfallarten führt dagegen dazu, dass

  • die Verwertung erschwert wird,
  • Schadstoffe in nicht gefährliche Abfälle eingebracht werden oder
  • vermischte Abfälle nicht in getrennten Anlagen entsorgt werden können, obwohl dies wegen ihrer unterschiedlichen Konsistenz erforderlich wäre.

Soweit dies für die Verwertung bzw. Beseitigung erforderlich ist, müssen daher sowohl Abfälle zur Verwertung als auch zur Beseitigung getrennt gehalten und behandelt werden (§ 9 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 KrWG). Das Bereitstellen leicht zugänglicher und gekennzeichneter Abfallbehälter im Unternehmen ist deshalb ebenso wichtig wie die Schulung der Mitarbeiter zur korrekten Sortierung von Abfällen. Kriterien für das Sortieren bzw. Trennen von Abfällen in verschiedene Fraktionen sind zunächst:

  • gefährlich,
  • nicht gefährlich,
  • zur Verwertung,
  • zur Beseitigung.
 
Praxis-Beispiel

Abfalltrennung nach Gewerbeabfallverordnung

Die Gewerbeabfallverordnung fordert für gewerbliche Siedlungsabfälle grundsätzlich die getrennte Sammlung von i. W. (§ 3 Abs. 1):

  • Papier und Pappe (ASN 20 01 01) sowie Karton,
  • Glas (ASN 20 01 02),
  • Kunststoffen (ASN 20 01 39),
  • Metallen (ASN 20 01 40),
  • Holz (ASN 20 01 38),
  • Textilien (ASN 20 01 11),
  • biologisch abbaubaren Küchen- und Kantinen-, Garten- und Park- sowie Marktabfällen (ASN 20 01 08, 20 02 01 und 20 03 02), also Bioabfälle nach § 3 Abs. 7 KrWG, unterteilt nach verpackt und unverpackt.

Die zu trennenden Fraktionen für Bau- und Abbruchabfälle legt § 8 Abs. 1 GewAbfV bzw. für best...

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