Überblick

In Gewerbe und Industrie entstehen neben den erwünschten Produkten auch Abfälle. Unternehmer bzw. Betreiber von Anlagen müssen Abfälle vorrangig vermeiden. Anfallende Abfälle müssen – je nach Eigenschaften der enthaltenen Stoffe – getrennt gehalten und behandelt werden. Dies gilt nicht nur für wieder verwertbare Fraktionen, sondern v. a. auch für gefährliche Abfälle. Die Trennung verschiedener Abfallarten erleichtert die Verwertung und vereinfacht die Beseitigung. Der Unternehmer senkt dadurch Kosten, arbeitet rechtssicher und die Umwelt wird weniger belastet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) regelt Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen verbindlich, Kreislaufwirtschaft bedeutet Vermeidung und Verwertung von Abfällen. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2008/98/EG gelten folgende Prioritäten in der Abfallwirtschaft:

  • Vermeidung,
  • Vorbereitung zur Wiederverwendung: Verfahren zur Prüfung, Reinigung oder Reparatur,
  • Recycling,
  • sonstige Verwertung, z. B. energetische Verwertung,
  • Beseitigung.

Diese Forderung wurde im KrWG umgesetzt. Nach § 6 KrWG sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden. Vermeiden von Abfall bedeutet dabei "die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern" (§ 3 Abs. 20 KrWG). Nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) sind gefährliche Abfälle mit einem Stern gekennzeichnet (z. B.: ASN 03 02 02* chlororganische Holzschutzmittel). Als gefährlich werden Abfälle bezeichnet, wenn sie ein oder mehrere Merkmale nach § 3 AVV erfüllen. Verordnungen und Gesetze konkretisieren das KrWG. Abfälle, für die stoffbezogene Regelungen gelten, müssen getrennt gehalten, d. h., sie dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt werden. Dies fordern u. a.:

Und schließlich regelt die Gewerbeabfallverordnung den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Auch hier gilt ein Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle gem. KrWG.

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