Zusammenfassung

 
Überblick
  • Altmaschinen sind Maschinen, die vor dem 1.1.1993 in Betrieb genommen wurden.
  • Seit dem 1.1.1997 müssen Altmaschinen bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, die in der Betriebssicherheitsverordnung enthalten sind. Altmaschinen dürften nur betrieben werden, wenn der Betreiber im Rahmen einer eigenverantwortlich durchgeführten Gefährdungsbeurteilung festgestellt wird, dass sie sicher betrieben werden können. Falls dies nicht der Fall ist, dann sind Altmaschinen entsprechend nachzurüsten oder dürfen nicht betrieben werden.
  • Werden die Schutzziele nicht erfüllt, können Unfälle sehr einfach verursacht werden. Die Schutzziele stellen gewissermaßen den Basisschutz dar, um Arbeitsunfälle mit schweren Unfallfolgen zu verhindern.
  • Die sicherheitstechnische Prüfung ist eine Betreiberpflicht.
  • Für Altmaschinen gilt generell, dass diese vor der ersten Inbetriebnahme und anschließend wiederkehrend vom Betreiber zu prüfen sind. Die Prüffristen werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt, sofern nicht besondere Prüffristen einzuhalten sind. Es sind jetzt aber Höchstfristen, die nicht überschritten werden dürfen.

1 Details

1.1 Definition

Altmaschinen sind Maschinen, die bis zum 31.12.1992 erstmalig in Betrieb genommen wurden.

Bescheinigt der Hersteller für eine Maschine, dass diese den geltenden europäischen Richtlinien entsprechend gefertigt wurde, dann bringt er dies mit dem CE-Kennzeichen zum Ausdruck. Altmaschinen sind nicht mit dem CE-Kennzeichen versehen.

1.2 Hintergrund

Wer eine Altmaschine weiterhin betreiben möchte darf das seit dem 1.1.1997 nur machen, wenn die Altmaschine bestimmte Mindestanforderungen erfüllt. Diese Mindestanforderungen waren in der vor dem 1.6.2015 gültigen BetrSichV in Anhang 1 Nr. 1 und 2 festgelegt. In der neuen BetrSichV werden diese Mindestanforderungen in die Schutzziele des Verordnungstextes integriert und sind nicht mehr eigenständig als Anlage aufgeführt.

Die Übereinstimmung mit den Schutzzielen der BetrSichV wird im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung durchgeführt. Eine derartige Gefährdungsbeurteilung ist nicht nur einmalig durchzuführen. Die Übereinstimmung mit den Schutzzielen muss regelmäßig erfüllt sein (also auch nach Instandhaltungsarbeiten).

Eine Altmaschine darf ohne eine Gefährdungsbeurteilung nicht betrieben werden, da die Möglichkeit einer potenziellen Gefährdung mit möglicher Unfallfolge besteht.

 
Achtung

Mangelnde Nachrüstung kann strafrechtliche Folgen haben!

Betreiben Sie keine Altmaschine, die die Schutzziele nicht erfüllt. Als Arbeitgeber oder Vorgesetzter haben Sie die Pflicht, den Beschäftigten sichere Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Verstoßen Sie gegen diese Pflicht, weil Sie die notwendigen Prüfungen und die ggf. erforderliche Nachrüstung nicht durchführen, dann können Sie für daraus entstehende Unfallfolgen strafrechtlich belangt werden.

1.3 Warum gibt es die Mindestvorschriften?

Werden für Altmaschinen die Schutzziele nicht erfüllt, können sehr schnell Unfälle passieren. Die Einhaltung der Schutzziele verhindert also aktiv Unfälle.

 
Praxis-Beispiel

Fehlende Notbefehlseinrichtung

An einer Altmaschine arbeitet ein Kollege. Es ist heiß und der Kollege hat seine Arbeitsjacke nicht geschlossen. Seine Kleidung wird plötzlich von der Antriebswelle erfasst und er kann sich nicht mehr bewegen. Der Kollege schreit um Hilfe. Sie sind in der Nähe der Maschine. Wie schalten Sie den Antrieb ab?

Neue Maschinen verfügen über eine Notbefehlseinrichtung (Not-Aus). Diese suchen Sie hier und können sie nirgendwo finden. Wichtige Zeit geht verloren. Einen Hauptschalter oder einen Ein-/Aus-Schalter können Sie auch nicht erkennen, da die Maschine sehr viele Stellknöpfe aufweist. Es kommt zu einem sehr schweren Arbeitsunfall. Eng anliegende Arbeitskleidung, aber auch die rechtzeitige Nachrüstung der Altmaschine mit einer Notbefehlseinrichtung hätten diesen Unfall verhindern können.

 
Praxis-Beispiel

Heiße Oberflächen

Auf Ihrem Rundgang durch den Betrieb sehen Sie plötzlich einen altbekannten Kollegen. Sie stellen sich zu ihm und fangen ein Gespräch an. Der Kollege arbeitet an einer Altmaschine. Ins Gespräch vertieft stützen Sie sich mit den Handflächen auf der Maschine ab, um den Oberkörper zu entlasten. Die Metalloberfläche war so heiß, dass Sie Verbrennungen der Handinnenflächen erlitten haben. Eine kostengünstige Isolierung hätte auch diesen Unfall verhindern können.

Natürlich kosten diese Nachrüstungen Geld. Dieses Geld zu sparen, ist in mehrfacher Hinsicht eine Fehlentscheidung:

  • Der Arbeitsausfall eines verletzten Mitarbeiters kostet viel Geld (Ausfalltage, ggf. Produktionsausfälle).
  • Ihre fehlenden Investitionen schädigen Ihren Ruf als guten Arbeitgeber.
  • Sie werden Wettbewerbsnachteile bekommen, wenn Sie über vorschriftenwidrige Altmaschinen verfügen.

1.4 Welche Schutzziele für Altmaschinen gibt es?

Die §§ 8 bis 10 Betriebssicherheitsverordnung nennen grundlegend die Schutzziele für Arbeitsmittel, die auch Altmaschinen erfüllen müssen:

  • § 8 BetrSichV legt die Schutzmaßnahmen fest für Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen.
  • § 9 BetrSichV legt Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeit...

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