Überblick
  • Altmaschinen sind Maschinen, die vor dem 1.1.1993 in Betrieb genommen wurden.
  • Seit dem 1.1.1997 müssen Altmaschinen bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, die in der Betriebssicherheitsverordnung enthalten sind. Altmaschinen dürften nur betrieben werden, wenn der Betreiber im Rahmen einer eigenverantwortlich durchgeführten Gefährdungsbeurteilung festgestellt wird, dass sie sicher betrieben werden können. Falls dies nicht der Fall ist, dann sind Altmaschinen entsprechend nachzurüsten oder dürfen nicht betrieben werden.
  • Werden die Schutzziele nicht erfüllt, können Unfälle sehr einfach verursacht werden. Die Schutzziele stellen gewissermaßen den Basisschutz dar, um Arbeitsunfälle mit schweren Unfallfolgen zu verhindern.
  • Die sicherheitstechnische Prüfung ist eine Betreiberpflicht.
  • Für Altmaschinen gilt generell, dass diese vor der ersten Inbetriebnahme und anschließend wiederkehrend vom Betreiber zu prüfen sind. Die Prüffristen werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt, sofern nicht besondere Prüffristen einzuhalten sind. Es sind jetzt aber Höchstfristen, die nicht überschritten werden dürfen.

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