Prof. Dr. Rainer von Kiparski †, Dipl.-Ing. Dirk Haffke
1.1 Definition
Neue Maschinen müssen ein CE-Zeichen besitzen, wenn diese in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fallen. Die Kennzeichnungspflicht gilt ausschließlich für verwendungsfertige Maschinen. Verwendungsfertig sind Maschinen, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen.
Schweißroboter
Ein Schweißroboter darf eine CE-Kennzeichnung erst bekommen, wenn am Aufstellungsort die Richtlinienkonformität hergestellt worden ist und alle Voraussetzungen für die bestimmungsgemäße Verwendung erfüllt sind. Bestandteil des Sicherheitskonzepts für den sicheren Betrieb des Schweißroboters kann z. B. eine trennende Schutzeinrichtung (z. B. Schutzzaun) sein. Erst wenn diese ordnungsgemäß installiert und funktionsfähig ist, ist die Richtlinienkonformität hergestellt (vorausgesetzt alle weiteren Forderungen sind erfüllt).
1.2 Hintergrund
Mit der Maschinenrichtlinie gelten für alle in der EU hergestellten oder in die EU eingeführten Maschinen die gleichen Mindestvoraussetzungen. Da es sich um eine Richtlinie handelt, müssen die Mitgliedstaaten diese in nationales Recht umsetzen. In Deutschland ist dies durch die Maschinenverordnung (9. ProdSV) erfolgt. Nach der Maschinenrichtlinie müssen verwendungsfertige Maschinen die einschlägigen grundlegenden Sicherhits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I erfüllen. Der Hersteller signalisiert mit der Anbringung des CE-Zeichens an der Maschine, dass die Maschine mit allen anzuwendenden Richtlinien konform ist. Zur CE-Kennzeichnung an der Maschine gehören nach Anhang I Nr. 1.7.3 folgende Angaben, die deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein müssen:
- Name und Anschrift des Herstellers,
- CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III der Richtlinie,
- Bezeichnung der Serie oder des Typs,
- ggf. Seriennummer,
- Baujahr.
Zur CE-Kennzeichnung einer Maschine gehört immer auch eine Konformitätserklärung des Herstellers. Diese muss folgende Angaben enthalten:
1.3 Unfall- und Berufskrankheitsgeschehen
Es kommt in der Praxis leider häufiger vor, dass neue Maschinen zwar mit einem CE-Zeichen versehen sind, aber dennoch gravierende Sicherheitsmängel aufweisen. Die Ursachen dafür können z. B. mangelnde Kenntnisse des Herstellers bzgl. Sicherheitsanforderungen oder auch Kosteneinsparpotenziale sein. Unfälle infolge mangelnder Sicherheit neuer Maschinen sind zwar seltener geworden, aber sie treten immer noch auf. Die notwendige CE-Kennzeichnung und die Konformitätserklärungen auf Grundlage der Maschinenrichtlinie haben hier nur bedingt zu einem gestiegenen Sicherheitsniveau geführt. Im Gegenteil, viele Firmen, die neue Maschinen kaufen, gehen davon aus, dass diese sicher sind, nur weil sie ein CE-Zeichen besitzen. Dies kann jedoch trügerisch sein.
1.4 Verantwortung von Arbeitgeber und Führungskräften
Die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt immer der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). Sie wird aber im Rahmen einer Pflichtenübertragung in vielen Unternehmen zumindest teilweise an die Führungskräfte delegiert (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Gemäß Betriebssicherheitsverordnung dürfen Sie Ihren Mitarbeitern nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die keine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten darstellen. D. h., Sie müssen sicherstellen, dass neue Maschinen die Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen. Ergreifen Sie daher Maßnahmen, die bereits bei der Planung, beim Einkauf und bei der Inbetriebnahme diese Anforderungen sicherstellen. Vergessen Sie dabei nicht, dass ein CE-Zeichen nicht automatisch eine Garantie für eine sichere Maschine darstellt. Lassen Sie grundlegende Sicherheitsfunktionen durch Ihre Mitarbeiter (z. B. die Fachkraft für Arbeitssicherheit) vor Inbetriebnahme überprüfen.
1.5 Folgen von Verstößen
Kommen Sie als Arbeitgeber oder Führungskraft Ihren Pflichten im Arbeitsschutz nicht nach, kann das finanzielle und strafrechtliche Folgen haben:
- Verstöße gegen die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes können mit Geldbußen bis zu 25.000 EUR (ArbSchG) oder – in schweren Fällen (z. B. Vorsatz) – mit ei...