Die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt immer der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). Sie wird aber im Rahmen einer Pflichtenübertragung in vielen Unternehmen zumindest teilweise an die Führungskräfte delegiert (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Diese Verantwortung beinhaltet die auch Pflicht, eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln (Gefährdungsbeurteilung), welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 5 ArbSchG).

Für Bildschirmarbeitsplätze ist diese Forderung zusätzlich in § 3 ArbStättV konkretisiert. Nur wenn die Mitarbeiter bei der Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden, können alle möglichen Gefährdungen beurteilt und geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Keiner kennt die Arbeitsplätze und Tätigkeiten besser als die Mitarbeiter selbst. Nutzen Sie das!

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