1) Muss auch für Bildschirmarbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?

Ja. Das Arbeitsschutzgesetz fordert eine Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsplätze und Tätigkeiten. § 3 ArbStättV fordert explizit eine Gefährdungsbeurteilung für Bildschirmarbeitsplätze.

2.) Sollte auch der Betriebsrat an der Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden?

Ja. Sie sollten die geplante Vorgehensweise zur Durchführung (und Beteiligung der Mitarbeiter) der Gefährdungsbeurteilung mit dem Betriebsrat besprechen. Er muss sich gemäß § 89 Betriebsverfassungsgesetz dafür einsetzen, dass die Arbeitsschutzvorschriften im Betrieb eingehalten werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Das schließt die Gefährdungsbeurteilung ein.

3.) Wer führt die Gefährdungsbeurteilung durch?

Der Gesetzgeber hat dem Unternehmer ausdrücklich die Verantwortung dafür übergeben, die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und zu dokumentieren. Der Unternehmer kann diese Aufgaben ganz oder teilweise delegieren. Er kann und soll jedoch auch weitere Personen einbeziehen:

Externe Arbeitsschutzexperten, wie z. B. Sicherheitsexperten, Angehörige der zuständigen Berufsgenossenschaft und staatlichen Behörden, können ergänzend zur Beratung eingesetzt werden.

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