1) Sollten alle Mitarbeiter bei der Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden?

Es ist hilfreich, möglichst viele Mitarbeiter einzubinden. Jeder kennt seinen Arbeitsplatz am besten. Viele haben eine unterschiedliche Sichtweise für Gefährdungen. Die einen sehen mögliche Gefährdungen, andere wiederum sagen, dass dies keine Gefährdung sei. Bei gleichen Arbeitsplätzen brauchen Sie sicherlich nicht alle Mitarbeiter zu beteiligen. Denken Sie jedoch daran, dass die Akzeptanz für Schutzmaßnahmen größer ist, wenn die Mitarbeiter bei der Erarbeitung beteiligt wurden. Das Sicherheitsbewusstsein wird gefördert.

2) Sollte auch der Betriebs-/Personalrat an der Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden?

Ja. Sie sollten die geplante Vorgehensweise zur Durchführung (und Beteiligung der Mitarbeiter) der Gefährdungsbeurteilung mit dem Betriebs-/Personalrat besprechen. Er muss sich gemäß § 89 Betriebsverfassungsgesetz dafür einsetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb durchgeführt werden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Dies schließt die Gefährdungsbeurteilung ein.

3) Wer führt die Gefährdungsbeurteilung durch?

Der Gesetzgeber hat ausdrücklich dem Unternehmer die Verantwortung dafür übergeben, die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und zu dokumentieren. Der Unternehmer kann diese Aufgaben ganz oder teilweise delegieren. Er kann und soll jedoch auch weitere Personen einbeziehen:

  • betriebliche Führungskräfte (z. B. Meister),
  • Betriebsräte,
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
  • Betriebsärzte,
  • Sicherheitsbeauftragte,
  • Beschäftigte.

Externe Arbeitsschutzexperten, wie z. B. Sicherheitsexperten, Angehörige der zuständigen Berufsgenossenschaft und staatlichen Behörden, können ergänzend zur Beratung eingesetzt werden.

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