1.1 Definition
§ 22 Abs. 2 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" fordert, dass der Unternehmer eine ausreichende Anzahl seiner Mitarbeiter durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut machen muss.
Die Bedienung von Feuerlöscher ist nicht schwierig. Dennoch muss die richtige Anwendung geübt werden. Im Rahmen der Übung wird die richtige Handhabung der unterschiedlichen Feuerlöscher geschult. Dies muss regelmäßig erfolgen, damit die Anwendung für die Mitarbeiter vertraut ist. Sie sind somit in einer hektischen Phase eines Entstehungsbrandes eher in der Lage, die richtigen Handgriffe anzuwenden und ein Feuer zu löschen. Für viele Mitarbeiter ist es jedoch fast noch wichtiger, die Angst vor Feuerlöschern abzulegen, in dem sie einmal einen Feuerlöscher in die Hand nehmen, entsichern und auslösen.
Ein anschließender erfolgreicher Löschversuch trägt dann dazu bei, dass die Mitarbeiter später bei einem Entstehungsbrand nicht in Panik weglaufen, sondern sich an die Schulung erinnern und mit einem bereitgestellten Feuerlöscher einen Löschversuch unternehmen. I. d. R. sind diese Löschversuche so erfolgreich, dass meistens die Feuerwehr nicht mehr eingreifen muss. Ihre Sachwerte werden somit geschützt und mögliche Personenschäden vermieden.
1.2 Hintergrund
§ 10 Arbeitsschutzgesetz fordert, dass der Unternehmer Beschäftigte benennt, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen. Die Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.
Auch Abschn. 7.3 der ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" beschreibt die Notwendigkeit, eine ausreichende Anzahl an Mitarbeitern in der Wirkweise und Handhabung von Feuerlöschern mindestens einmal jährlich praktisch zu unterweisen.
1.3 Schadensaufkommen
Es gibt jährlich ca. 600.000 Brände in Deutschland, bei denen etwa 600 Menschen sterben und es ca. 6.000 Schwerverletzte sowie ca. 60.000 Leichtverletzte gibt. Die entstandenen Sachschäden belaufen sich auf mehr als 5 Mrd. EUR. Diese Zahlen sind gute Gründe, sich im Betrieb mit vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen und mit der Bekämpfung von Entstehungsbränden auseinanderzusetzen.
Die Wahrscheinlichkeit in einem Unternehmen von einem Brand betroffen zu sein, lässt sich schon mit verhältnismäßig geringem Aufwand erheblich vermindern. Brandschutzübungen werden von mehr als der Hälfte aller deutschen Belegschaften vermisst und dabei brennt es jährlich in ca. 150.000 Betrieben. Die Möglichkeit, dass auch Ihr Betrieb betroffen sein kann, besteht also durchaus.
Nur die wenigsten Betriebe sind auf Brände ausreichend vorbereitet. Nach einer Studie des Bundesverbandes der Brandschutz-Fachbetriebe haben 69 % der Beschäftigten noch nie an einer Brandschutzübung teilgenommen. Diese Zahl wirft kein gutes Licht auf den vorbeugenden Brandschutz in deutschen Unternehmen. Wer jedoch im Falle eines Brandes die Unversehrtheit seiner Angestellten und seiner betrieblichen Werte nicht fahrlässig aufs Spiel setzen will, kann Bränden und den daraus resultierenden Folgeschäden mit System vorbeugen. Immerhin sind jährlich rund 150.000 Betriebe betroffen – und rund 80 % dieser betroffenen Betriebe erholen sich von diesen Schäden nicht mehr.
1.4 Verantwortung von Arbeitgeber und Führungskräften
Die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt immer der Arbeitgeber (§ 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). Sie wird aber im Rahmen einer Pflichtenübertragung in vielen Unternehmen zumindest teilweise an die Führungskräfte delegiert (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Zu diesen Pflichten gehört es auch, eine ausreichende Anzahl an Mitarbeitern im Umgang mit Feuerlöschern zu schulen oder schulen zu lassen. Darüber hinaus sollten Sie natürlich auch ein wirtschaftliches Interesse daran haben, dass Ihr Betrieb keinen größeren Schaden bzw. Folgeschaden durch ein Feuer erleidet. Personenschäden können durch das Löschen von Entstehungsbränden ebenfalls vermieden werden.
Eine Voraussetzung, damit die Beschäftigten Löschversuche mit Feuerlöschern unternehmen können, ist, dass eine ausreichende Anzahl an geeigneten Feuerlöschern zur Verfügung steht. Die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" enthält hierzu Anhaltspunkte. Danach sind i. d. R. 5 % der Beschäftigten ausreichend. Eine größere Anzahl kann z. B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.
Gemäß § 4 Arbeitsstättenverordnung müssen Sie alle Feuerlöscheinrichtungen, zu denen auch Feuerlöscher gehören, instand halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen lassen.
1.5 Folgen von Verstößen
Kommen Sie als Arbeitgeber oder Führungskraft Ihren Pflichten im Arbeitsschutz nicht nach, kann das finanzielle und strafrechtliche Folgen haben. Verstöße gegen die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes können mit Geldbußen bis zu 25.000 EUR (ArbSchG) oder – in ...