Zu den Grundpflichten des Arbeitgebers gehören, Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten und die Umwelt nicht zu gefährden. Dazu müssen Gefährdungen am Arbeitsplatz vermieden bzw. verringert werden (§ 4 ArbSchG).

Vor Aufnahme der Tätigkeit muss eine Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG und § 6 GefStoffV) durchgeführt werden. Wenn mit Gefahrstoffen umgegangen wird, müssen grundsätzlich auch die Möglichkeiten einer Substitution geprüft werden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vorrangig Substitution durchzuführen (§ 7 Abs. 3 GefStoffV).

 
Wichtig

Betriebswirtschaftliche Bewertung

"Der Arbeitgeber kann die integrierte Entscheidung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bewertungskriterien treffen" (s. Anhang 3 TRGS 600). Die Substitutionslösung muss jedoch eingesetzt werden, wenn die geprüften betriebsbezogenen Faktoren i. W. positiv beeinflusst werden. Auch höhere Kosten einer Substitutionslösung können in Kauf genommen werden (Abschn. 5 Abs. 4 TRGS 600).

Das bedeutet: Ein Verzicht auf Substitution ist nicht möglich, nur weil

  • eine Umstellung auf Ersatzstoffe und -verfahren zunächst Aufwand und Kosten verursacht,
  • der Arbeitgeber den Stand der Technik, bereits existierende Lösungen bzw. neue wissenschaftliche Erkenntnisse nicht kennt.

Die Forderung, Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten zu verbessern sowie den Stand der Technik zu berücksichtigen (§§ 3 und 4 ArbSchG) zwingen den Arbeitgeber zur Anpassung, falls neue Stoffe oder Verfahren verfügbar sind, die geringere bzw. keine Gefährdungen darstellen.

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