1) Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Substitutionsprüfung?

Die Substitutionsprüfung ist grundsätzlich Pflicht, die Substitution muss vorrangig durchgeführt werden. Nur wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde, dass eine geringe Gefährdung (vgl. § 6 Abs. 13 GefStoffV in Verbindung mit Abschn. 6.2 Abs. 6 und 7 TRGS 400) vorliegt, kann auf eine Substitutionsprüfung verzichtet werden.

2) Muss das Ergebnis der Prüfung dokumentiert werden?

Das Ergebnis der Substitutionsprüfung muss dokumentiert werden (§ 6 Abs. 8 GefStoffV). Die Form ist nicht vorgeschrieben. Es muss gegenüber der zuständigen Behörde bzw. einem Zertifizierer nachgewiesen werden, wie die Prüfung durchgeführt wurde und mit welchem Ergebnis. Es empfiehlt sich, das Ergebnis der Substitutionsprüfung im Gefahrstoffverzeichnis zu dokumentieren.

3) Wo finde ich Informationen für mögliche Ersatzstoffe und -verfahren?

Datenbanken (s. Literaturhinweise TRGS 600) liefern wichtige Hinweise über Stoffe, Ersatzstoffe und -verfahren. Zahlreiche Portale und Brancheninformationen können genutzt werden.

4) Was tue ich, wenn es keinen Ersatzstoff bzw. -verfahren gibt?

Können Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht durch Einsatz eines Ersatzstoffes vermieden oder verringert werden, müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt und umgesetzt werden (s. §§ 7-11 GefStoffV, TRGS 500).

Stand der Technik und neue Entwicklungen müssen berücksichtigt werden, eine Substitutionsprüfung muss durchgeführt werden, sobald ein Stoff oder Verfahren mit geringerer Gefährdung eingesetzt werden kann. Unternehmen können Forschung und Entwicklung für neue Stoffe und Verfahren beauftragen oder selbst durchführen. Im Rahmen einer Anpassung können Unternehmen Informationen und Erfahrungen innerhalb der Branche austauschen, um langfristig den Gefahrstoff zu ersetzen.

5) Erübrigt sich bei Vorliegen einer Zulassung unter der REACH-Verordnung 1907/2006/EG die Substitutionsprüfung nach Gefahrstoffverordnung?

Die Zulassung entbindet nicht von der Pflicht zur Substitutionsprüfung, Ergebnisse aus dem Zulassungsverfahren können jedoch Hinweise dafür liefern. Wer zugelassene Stoffe verwendet, muss dies der ECHA mitteilen.

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