§ 14 Gefahrstoffverordnung verpflichtet den Arbeitgeber, den Beschäftigten schriftliche Betriebsanweisungen zugänglich zu machen und zwar in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache. Gemäß TRGS 555 Abschn. 5.1 muss die Unterweisung vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mind. einmal jährlich durchgeführt werden, und zwar arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen.

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Der Arbeitgeber sollte sich also in regelmäßigen Abständen davon überzeugen, dass aktuelle Betriebsanweisungen an den Arbeitsplätzen – oder in räumlicher Nähe – vorhanden sind, bzw. die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen schaffen, dass sie regelmäßig überprüft und ggf. aktualisiert werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge