Überblick
  • § 14 Gefahrstoffverordnung verpflichtet den Arbeitgeber, den Beschäftigten schriftliche Betriebsanweisungen zugänglich zu machen.
  • Die TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" gibt Hilfestellung zur rechtssicheren Umsetzung dieser Arbeitgeberpflicht. Wird die TRGS 555 befolgt, wird rechtlich gesehen vermutet, dass die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung eingehalten werden.
  • Betriebsanweisungen dienen als Grundlage für die jährlichen Sicherheitsunterweisungen der Mitarbeiter zum Umgang mit Gefahrstoffen.
  • Die Betriebsanweisungen müssen sprachlich so gestaltet werden, dass die Beschäftigten die Inhalte verstehen und bei ihren betrieblichen Tätigkeiten anwenden können. Für Beschäftige, die die deutsche Sprache nicht ausreichend verstehen, müssen Betriebsanweisungen auch in einer für sie verständlichen Sprache abgefasst werden.
  • Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Änderung aktualisiert werden, z. B. beim Einsatz neuer Stoffe, neuer Verfahren oder wenn sich für die Tätigkeit relevante Vorschriften ändern.
  • Die erforderlichen Informationen für eine Betriebsanweisung können u. a. aus den Sicherheitsdatenblättern der Gefahrstoffe entnommen werden. Werden Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt übernommen, ist Abschn. 5.1 Abs. 1–4 TRGS 400 zu beachten.
  • Betriebsanweisungen müssen arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen sein.
  • Die Nichterstellung einer Betriebsanweisung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeld bestraft werden.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

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