Eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen darf erst aufgenommen werden, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.[1] Zuwiderhandlungen sind eine Ordnungswidrigkeit, aus der eine Straftat wird, wenn "Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet" werden.[2] Der Arbeitgeber steht also in der Verantwortung, wenn ein Unfall kausal darauf zurückgeführt werden kann, dass keine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde, das Unfallopfer also z. B. die Gefährdung, der es ausgesetzt war, nicht erkennen konnte.

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