Zusammenfassung
- Lärmschwerhörigkeit ist eine der häufigsten Berufskrankheiten. Lärmschwerhörigkeit entsteht in den meisten Fällen durch eine lange ungeschützte Einwirkung von hohen Schallintensitäten. Die Schädigung des Gehörs ist dabei die Aufsummierung von Einzelschäden. Eine Besserung eines erreichten Schadens gibt es nicht – eine Lärmschwerhörigkeit kann nicht geheilt werden.
- Lärmschäden haben neben den beruflichen Auswirkungen vor allem auch Auswirkungen auf den privaten Bereich. Es ist z. B. mit einer Hörschädigung viel schwieriger, an Gesprächen teilzunehmen. Es wird alles viel leiser und dumpfer wahrgenommen. Man bekommt nur Bruchteile der Gespräche mit und ist isoliert.
- Auch Einzelereignisse mit plötzlich auftauchendem Lärm können zu Gehörschädigungen führen, z. B. Trommelfellabriss oder Tinitus (Ohrgeräusche). Schüsse von Feuerwaffen können zu einem Knalltrauma führen.
- Plötzlich auftretender Lärm (z. B. abblasendes Ventil) kann zu einer Schreckreaktion mit möglicher Unfallfolge führen (z. B. Sturz bei Tätigkeit auf einer Leiter).
- Sicherheit vor Gehörschädigungen muss in erster Linie durch technische Maßnahmen (z. B. lärmarm konstruierte oder gekapselte Maschinen) erreicht werden. Sind technische Maßnahmen nicht möglich und lässt sich der Aufenthalt von Personen in Lärmbereichen auch nicht organisatorisch verhindern, muss in Bereichen ab 80 dB(A) Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden. Ab 85 dB(A) müssen die Beschäftigten diesen Gehörschutz auch tragen.
- Dieser Gehörschutz muss entsprechend ausgewählt, regelmäßig und richtig benutzt werden. Gehörschutz ist nicht gleich Gehörschutz. Die Grundaufgabe des individuellen Lärmschutzes wird von allen zugelassenen Gehörschutzprodukten erfüllt. Entscheidend für die ausreichende Wirkung ist aber, dass das Gehörschutzprodukt, das den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt wird, auch für den jeweils vorliegenden Lärm geeignet ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die geeignete Auswahl zu treffen.
- Die Mitarbeiter sind verpflichtet, Gehörschutzmittel bei besonders lauten Tätigkeiten oder in gekennzeichneten Lärmbereichen zu tragen.
- Verantwortlich für die Bereitstellung der PSA Gehörschutz ist der Arbeitgeber. Er muss dem Mitarbeiter die passende PSA zur Verfügung stellen, ihn in der Benutzung ausbilden und kontrollieren, ob die PSA in Lärmbereichen benutzt wird.
- Gehörschutz muss die Anforderungen an PSA Gehörschutz erfüllen. Hierzu zählt u. a. eine Ermittlung der Dämmwirkung. Achten Sie auch darauf, dass es keine Überprotektion gibt. Sprache, bestimmte Geräusche sowie Gefahrensignale müssen auch mit Gehörschutz hörbar bleiben. Sonst kann es z. B. passieren, dass Mitarbeiter Warnsignale bei gefährlichen Tätigkeiten überhören.
- Neben den reinen Sicherheitsaspekten spielt bei Gehörschutz zudem der Tragekomfort eine große Rolle dabei, ob die PSA von den Mitarbeitern akzeptiert und getragen wird. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, die Mitarbeiter an der Auswahl des Gehörschutzes zu beteiligen (z. B. Trageversuche).
1 Details
1.1 Definition
Die PSA "Gehörschutz" verringert die Einwirkung von Lärm auf das Gehör, sodass eine Lärmschwerhörigkeit nicht entsteht oder sich nicht verschlimmert. Gehörschutz wird unterteilt in Kapselgehörschützer, Gehörschutzstöpsel und Otoplastiken (angepasster Gehörschutz).
1.2 Hintergrund
Nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung muss der Arbeitgeber den Beschäftigten einen geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung stellen, wenn der untere Auslösewert des Tages-Lärmexpositionspegels LLEX,8h = 80 dB(A) bzw. des Spitzenschalldruckpegels LpC,peak = 135 dB(C) nicht eingehalten wird. Der persönliche Gehörschutz ist vom Arbeitgeber so auszuwählen, dass durch seine Anwendung die Gefährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Minimum verringert wird. Dabei muss unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes sichergestellt werden, dass der auf das Gehör des Beschäftigten einwirkende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte LEX,8h = 85 dB(A) bzw. LpC,peak = 137 dB(C) nicht überschreitet.
Beschäftige müssen den Gehörschutz bestimmungsgemäß tragen, wenn die Lärmexposition am Arbeitsplatz den oberen Auslösewert von LLEX,8h = 85 dB(A) bzw. LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschreitet. Es besteht also in diesen Fällen eine Tragepflicht.
Die Grenzwerte sind in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung festgeschrieben. Bei der Gefährdungsermittlung müssen auch mögliche Wechselwirkungen zwischen Lärm, arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen und Vibrationen berücksichtigt werden.
1.3 Unfall- und Berufskrankheitsgeschehen
Die Berufskrankheit Lärm (BK 2301) ist eine der häufigsten Berufskrankheiten. Prozentual werden bei der BK 2301 die meisten angezeigten Fälle auch anerkannt und haben entsprechende Rentenzahlungen zur Folge. Das zeigt deutlich, warum Lärmschutz nach wie vor eine der wichtigen Arbeitsschutzmaßnahmen ist.
Gehörschädigungen durch Lärm entstehen i. d. R. über einen längeren Zeitraum. Die negativen Auswirkungen werden erst verzögert bemerkbar. In diesen Fällen ist es dann jedoch meistens zu...