Zusammenfassung
- Die Haut – das größte Organ des Menschen – schützt vor einer Vielzahl äußerer Einflüsse, z. B. Hitze, Kälte, Eindringen körperfremder Substanzen oder Krankheitserreger. Damit die Haut ihre Funktion ausreichend wahrnehmen kann, muss sie selbst geschützt werden.
- Im Arbeitsalltag kann den Gefährdungen durch entsprechende Schutzkleidung oder Hautschutzmittel wirksam vorgebeugt werden, aber auch eine ausreichende Nachversorgung ist wichtig.
- Hautschutzpläne informieren die Mitarbeiter, wie sie Ihre Haut bei den speziellen Tätigkeiten am Arbeitsplatz wirkungsvoll schützen können. Sie sollten daher leicht verständlich sein.
- Hautkrankheiten gehören seit vielen Jahren mit der Lärmschwerhörigkeit zu den häufigsten Berufskrankheiten. Deutlicher Spitzenreiter sind jedoch durch die Corona-Pandemie Infektionskrankheiten (2021: 154.259 Verdachtsanzeigen). In Deutschland gibt es mehr als 20.000 Verdachtsanzeigen pro Jahr (z. B. 2021: 24.336). Hautkrankheiten sind auch in anderen Industrieländern meist unter den TOP 3 der Erkrankungen zu finden.
- Berufsgenossenschaften entstehen z. B. für Präventions- und Interventionsmaßnahmen durchschnittlich Kosten von ca. 8.000 EUR je Verdachtsanzeige auf eine Berufskrankheit Haut BK 5101.
- Die direkt vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten für Arbeitsunfähigkeit würden allein bei den ca. 24.000 Verdachtsanzeigen ca. 168 Mio. EUR betragen (24.000 × 14 Tage durchschnittliche Hauterkrankungsdauer/AU × 500 EUR Tageskosten = 168 Mio. EUR).
1 Details
1.1 Definition
§ 5 ArbSchG schreibt allgemein eine Gefährdungsbeurteilung vor. Unter dem Blickwinkel "Hautgefährdung" kann bei den nachfolgend aufgeführten Gefährdungssituationen evtl. eine Hautschutzmaßnahme erforderlich sein:
- Gefährdung durch organisatorische Mängel
- Gefährdung durch Stoffe (Gefahrstoffe, Hautbelastung durch Reizstoffe/Irritantien)
- biologische Gefährdung
- Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen (nichtionisierende Strahlen (UV-Licht)), Kontakt mit heißen oder kalten Medien
- Gefährdung, Belastung durch Arbeitsumgebungsbedingungen (Klima)
- sonstige Gefährdungen/Belastungen (PSA, Menschen, Tiere, Pflanzen)
Hautschutzmittel dürfen nach dem Prinzip T-O-P (technisch, organisatorisch, persönlich) nur als letztes Mittel der Wahl oder als Ergänzung zu den höheren Stufen angewandt werden. Sie dürfen nicht als gänzlicher Ersatz für technische oder organisatorische Maßnahmen eingesetzt werden. Welche Produkte in welchen Anwendungsbereichen eingesetzt werden, zeigen sog. Hautschutzpläne.
Unterstützung durch Hersteller
Die meisten Hersteller von Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegeprodukten erstellen Ihnen kostenlos auf Ihren Betrieb abgestimmte Hautschutzpläne.
1.2 Hintergrund
Bei der Anwendung von Hautschutzmitteln im Praxisalltag kommt es zwangsläufig immer wieder zu Abgrenzungsproblemen gegenüber Schutzhandschuhen. Die Einzelentscheidung für die Art der einzusetzenden PSA muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) getroffen werden. Grundsätzlich ist das Schutzvermögen der Hautschutzmittel aus technisch-physikalischen Gründen geringer als das der Handschuhe. Hautschutzmittel können nicht gegen ätzende, Allergie auslösende oder giftige Substanzen verwendet werden. Hautschutzpläne zeigen den Beschäftigten, bei welchen Tätigkeiten sie welches Hautschutzpräparat einsetzen sollen. Es wird dabei unterschieden zwischen
- Hautschutz
- Hautreinigung und
- Hautpflege
Durch die Hautschutzpläne werden die Mitarbeiter ständig über die Verwendung der für sie wichtigen Produkte informiert und an die Benutzung erinnert.
Aushang in zentralen Bereichen
Hängen Sie die Hautschutzpläne in den Bereichen aus, an denen die Mitarbeiter häufig vorbeikommen. Dies können z. B. Sanitärbereiche, Waschplätze oder die entsprechenden Arbeitsplätze sein.
Hautschutzpläne können arbeitsstoff- und arbeitsplatzspezifisch erstellt werden. Beide Verfahren setzen genaue Kenntnisse der Situation vor Ort voraus. Optimal ist das Erstellen eines enger gefassten, arbeitstoffspezifischen Hautschutzplans in Kurzform, der auf einem Gesamthautschutzplan beruht.
Die Hautschutzpläne sollten generell jeweils in einer Kooperation erstellt werden zwischen
- dem unmittelbaren Arbeitsplatzverantwortlichen
- dem Verantwortlichen für Arbeitssicherheit
- dem Verantwortlichen für arbeitsmedizinische Betreuung
- dem Betriebsrat
- dem Hersteller von Hautschutz
- der Geschäftsführung
1.3 Verantwortung von Arbeitgeber und Führungskräften
Es ist nach dem Arbeitsschutzgesetz Aufgabe des Unternehmers, entsprechende Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und die daraus resultierenden Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen. In vielen Bereichen ist es nicht möglich, sämtliche Risiken durch technische oder organisatorische Lösungen zu verhindern oder ausreichend zu minimieren. In diesen Fällen kommen dann, oft auch in Kombination mit technischen und organisatorischen Lösungen, Hautschutzmittel zum Einsatz. Es liegt dabei in der Verantwortung des Arbeitgebers bzw. seiner Vertreter, geeignete Produkte auszuwählen und seine Mitarbeiter in der richtigen Anwendung zu...