Die PSA-Benutzungsverordnung fordert vom Arbeitgeber, dass er den Mitarbeitern PSA zur Verfügung stellen muss, die den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Mitarbeiter entspricht. Darüber hinaus muss die PSA den Mitarbeitern individuell passen. Allgemein spricht man von Tragekomfort, den die PSA aufweisen muss.

PSA muss generell in einer passenden Konfektionsgröße zur Verfügung gestellt bzw. so beschafft werden, dass sie individuell angepasst werden kann.

Darüber hinaus sind beispielhaft folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

  • Anpassbarkeit auf den Kopfumfang (Schutzhelm, Anstoßkappe, Gesichtsschutzschirm);
  • Verstellbarkeit bei Brillengestellen (Bügellänge, soweit erforderlich);
  • Anpassbarkeit an die Gehörgangweite (formbare Gehörschutzstöpsel bzw. unterschiedliche Größen);
  • Anpassbarkeit an Gesichtsform (Atemschutzmasken);
  • Schutzhandschuhe (Fingerbeweglichkeit, angenehmes Tragegefühl, Schweißaufnahme);
  • Auffanggurte (Gurtbänder drücken nicht, Größenverstellung ist leicht möglich);
  • Sicherheitsschuhe (drücken nicht, sind nicht zu steif, neigen nicht zur Blasenbildung);
  • Atmungsaktivität ist vorhanden;
  • Kleidung ist hautverträglich.

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