Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus, Dipl.-Ing. Michael Haug
Damit die Mitarbeiter mit Atemschutzgeräten im Bedarfsfall (Arbeits- oder Rettungseinsatz) sicher umgehen können, ist
- eine fundierte theoretische Ausbildung erforderlich und
- muss der Umgang mit diesen Geräten unbedingt regelmäßig geübt werden.
Art und Umfang der Ausbildung hängen dabei maßgeblich von der Art des Atemschutzes sowie des geplanten Einsatzes ab.
1.2.1 Gefährdungsbeurteilung
Vor Auswahl und Einsatz von Atemschutzgeräten muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Bezogen auf den Atemschutz muss dabei insbesondere ermittelt werden, ob Gefährdungen durch die Umgebungsatmosphäre vorliegen. Er muss für alle Arbeitsvorgänge feststellen, ob Sauerstoffmangel, Schadstoffe oder beides die Atemluft beeinflussen.
Nach Abwägung aller denkbaren Gefährdungen/Belastungen muss eingeschätzt werden, ob das vorliegende Risiko unter Einbeziehung der eventuell bereits vorhandenen Schutzmaßnahmen akzeptabel ist. Kann das Risiko für die Gesundheit oder das Leben des Arbeitnehmers nicht akzeptiert werden, sind weitere Maßnahmen zu treffen, die dieses auf ein vertretbares Maß senken. Der Arbeitgeber muss z. B. dafür sorgen, dass die Atemluft der Beschäftigten so viel Sauerstoff enthält und außerdem so frei von Schadstoffen ist, dass keine Beeinträchtigung der Gesundheit eintreten kann.
1.2.2 Auswahl des geeigneten Atemschutzes
Vor der Auswahl des Atemschutzes muss der Arbeitgeber nach PSA-Benutzungsverordnung das von ihm vorgesehene Atemschutzgerät bewerten, um festzustellen, ob es
- Schutz gegenüber den abzuwehrenden Gefahren bietet, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen,
- für die am Arbeitsplatz vorliegenden Bedingungen geeignet ist, z. B. beengte Raumverhältnisse, klimatische Verhältnisse, Zusammenwirken mit anderen Persönlichen Schutzausrüstungen,
- den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten genügt.
Für die Auswahl des Atemschutzgerätes sind neben der Eignung des Trägers folgende Einsatzbedingungen von entscheidender Bedeutung:
- Umgebungsatmosphäre, z. B. Sauerstoffgehalt, Art und Konzentration der Schadstoffe, Temperatur, Brand- und Explosionsgefahr;
- Örtlichkeit, z. B. Art des Raumes, Bewegungsfreiheit;
- Verwendungszweck, z. B. Arbeitsdauer, Rückzugszeit, Schwere der Arbeit, Rettung, Flucht.
Unbekannte Einsatzbedingungen
Sind die Einsatzbedingungen nicht hinreichend bekannt, wie dies z. B. bei Erkundungsgängen, Brandbekämpfungs- und Rettungsarbeiten sowie bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen der Fall sein kann, müssen Isoliergeräte verwendet werden.
Atemschutzgeräte mit Filtern schützen nicht bei Sauerstoffmangel. Bei weniger als 17 Vol.-% Sauerstoff in der Umgebungsatmosphäre dürfen sie nicht eingesetzt werden.
Zusätzliche Belastung
Das Benutzen von Atemschutzgeräten ist immer mit einer zusätzlichen Belastung verbunden. Grundsätzlich gilt: SO VIEL SCHUTZ WIE NÖTIG, SO WENIG BELASTUNG WIE MÖGLICH!
1.2.3 Gebrauchsdauer
Die Gebrauchsdauer (bisher Tragezeitbegrenzung) soll eine Überbeanspruchung des Geräteträgers vermeiden. Sie gilt nur für Arbeitseinsätze nach Betriebsanweisung, nicht aber für Einsätze in Notfällen, wie z. B. Rettung von Menschen, Brandbekämpfung, Beseitigung von Gasaustritten, sowie nicht zur Flucht oder Selbstrettung.
Die Arbeitsbedingungen beeinflussen die Gebrauchsdauer, die erforderliche Erholungsdauer und die Anzahl der Einsätze pro Schicht. Neben der gerätebedingten Belastung (z. B. Gewicht, Atemwiderstand, Klima im Gerät) sind weitere Arbeitserschwernisse (z. B. Umgebungsklima, Arbeitsschwere, Körperhaltung, räumliche Enge) festzustellen und zu berücksichtigen. Außerdem sind persönliche Faktoren des Geräteträgers zu beachten.
Die Festlegung der konkreten Gebrauchsdauer erfordert eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung unter Einbeziehung eines Arbeitsmediziners.
1.2.4 Gesundheitliche Tauglichkeit des Atemschutzgeräteträgers
Für Träger von Atemschutzgeräten ist vor Aufnahme der Tätigkeit arbeitsmedizinische Vorsorge notwendig. Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist dabei zwischen Pflicht- und Angebotsvorsorge zu unterscheiden. Die Benutzung von Atemschutzgeräten bedeutet im Allgemeinen eine zusätzliche Belastung für den Träger. Daher muss seine Eignung bei der Nutzung von schweren Atemschutzgeräten der Gruppe 3 und auch Geräten der Gruppe 2 durch einen ermächtigten Arzt nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G26 "Atemschutzgeräte" (DGUV-G 350-001) durch eine Erstuntersuchung und regelmäßige Nachuntersuchungen festgestellt werden. Bei der Nutzung von Atemschutz der Gruppe 1 (leichter Atemschutz) ist den Beschäftigten eine entsprechende arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge anzubieten.
Hinweise zur Notwendigkeit einer Untersuchung sowie die Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte (entsprechend dem Gerätegewicht und den Druckdifferenzen bei der Einatmung und der Ausatmung) finden Sie in den "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen: Atemschutzgeräte" (DGUV-I 240-260).
1.2.5 Besonderheiten beim Umgang mit Atemschutz
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