Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus, Dipl.-Ing. Michael Haug
Immer wieder wird in der Presse bekannt, dass Personen, die in Schächte abwassertechnischer Anlagen oder in Güllebehälter der Landwirtschaft eingestiegen sind, vergiftet wurden oder sogar ums Leben kamen. Unfallursache: Ersticken in Folge der Einwirkung von Schwefelwasserstoff. Dabei werden lebenswichtige Dinge des Arbeitsschutzes übersehen. Die Annahme, dass bei einem kurzen Einstieg oder einer Inspektion (hineinbeugen) in dem umschlossenen Raum keine Gefährdung durch Atemgifte besteht, ist schlichtweg falsch. Schwefelwasserstoff (Gärgas) ist ab einer bestimmten Konzentration akut toxisch und kann in hoher Konzentration vom Menschen nicht mehr wahrgenommen werden. In geringen Konzentrationsbereichen riecht es unangenehm nach fauligen Eiern. In engen Räumen kann es jedoch sehr schnell zu einem sehr hohen Anstieg der Konzentration kommen, die schwere gesundheitliche oder gar tödliche Folgen haben kann.
Auch die Annahme, dass eine weitere Person das Unfallopfer retten kann (ohne umluftunabhängigen Atemschutz) ist falsch, denn diese Person begibt sich dabei ebenfalls in den Gefahrenbereich. Weiterhin sind oftmals keine Messgeräte vorhanden, sodass der vermeintliche Retter sich der vorhandenen Atemgifte nicht bewusst ist. Die Folge: Der Retter liegt neben dem ersten Unfallopfer und eine weitere Rettung erfolgt oftmals zu spät.
Der Verfasser war selbst bei der Rettung einer Person involviert, die in einer umschlossenen abwassertechnischen Anlage vom Schwefelwasserstoff "überrascht" worden ist. Weder ein Gaswarngerät noch Atemschutz und Rettungsausrüstung waren vorhanden. Das Unfallopfer konnte erst nach ca. 20 Minuten durch die örtliche Feuerwehr gerettet werden. Der Notarzt konnte das Opfer vor Ort erfolgreich reanimieren. Allerdings wird dieser junge Mann sein Leben im künstlichen Koma verbringen und nie mehr ansprechbar für seine Frau und Kinder sein. Die Staatsanwaltschaft hat die Ermittlungen aufgenommen und wird voraussichtlich Anklage erheben. Ermittelt wird gegen den Unternehmer, den Vorgesetzten sowie gegen den Aufsichtsführenden. Das Urteil steht noch aus.