1.1 Definition
Eine Notfallplanung beschreibt Maßnahmen, die je nach Ereignis ergriffen werden sollen. Das Ereignis kann z. B. ein Arbeitsunfall, ein Brand, eine Explosion, ein Gasaustritt, das Auslaufen von Chemikalien, Energieausfall, Sturmschäden, Wasserschäden/Hochwasser oder Sabotage sein. Grundsätzlich kann als Notfall jedes Ereignis bezeichnet werden, bei dem es zu Schädigung von Personen, Sachwerten oder der Umwelt kommt.
Bei Anlagen nach der Störfall-Verordnung sind Notfallmaßnahmen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorgeschrieben.
1.2 Hintergrund
Notfallsituationen können ganz unterschiedliche Ursachen haben. Arbeitsunfälle und Brände sind die häufigsten Notfälle. Arbeitsunfälle sollen durch geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen vermieden werden. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass Unfälle nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Was ist dann zu tun? Wer kann Erste Hilfe leisten? Wo gibt es Erste Hilfe-Materialien? Wie ist die Notruf-Nummer? Wer muss informiert werden?
Die Vermeidung von Bränden ist ebenfalls ein zentrales Thema. Bestimmte Schutzmaßnahmen tragen dazu bei, Brände zu verhüten. Beispiele dafür sind Regelungen für alle Heißarbeiten (z. B. Schweißschein). Doch was ist zu tun, wenn es dennoch brennt? Welche Brandschutzeinrichtungen gibt es? Welche Handfeuerlöscher werden wofür benutzt und wie werden sie bedient? Welche Notruf-Nummer gibt es? Müssen Bereiche evakuiert werden? Wenn ja, wer macht das und wie läuft es ab?
Gibt es Flucht- und Rettungswege? Sind diese gekennzeichnet und jederzeit frei zugänglich? Wer überwacht das?
Wie werden Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen (Gase, brennbare Stäube) geregelt? Welche Schutzmaßnahmen sind notwendig? Was ist zu tun, wenn es zur Explosion gekommen ist?
Was ist bei einem Gasaustritt zu tun? Müssen Bereiche sofort evakuiert werden? Wo gibt es Absperrventile? Wer betätigt bei Gasaustritt die Absperrventile? Wer darf betroffene Bereiche betreten? Wer gibt die Bereiche wieder frei?
Was ist bei Energieausfall zu tun? Gibt es eine Notstromversorgung? Gibt es kritische Bereiche oder Anlagen, die kontrolliert heruntergefahren werden müssen? Ist definiert, wer sich um die Wiederherstellung der Energieversorgung kümmert? Gibt es Rufbereitschaften für den Fall, dass die zuständigen Personen nicht immer anwesend sind? Wie können die Personen auf dem Betriebsgelände verständigt werden?
Was ist bei Wasserschäden z. B. durch Leitungsbruch zu tun? Wer ist zu verständigen? Wo sind Absperrventile?
Welche Maßnahmen sind erforderlich, wenn z.B. Chemikalien in die Kanalisation oder in Gewässer gelangt sind? Wer muss informiert werden? Welche Aufsaugmaterialien gibt es und wo sind diese verfügbar? Gibt es Absperrventile? Welche Maßnahmen müssen ergriffen werden?
1.3 Notfallgeschehen
Notfälle gibt es in vielen Bereichen. Bekannte Brände sind z. B. der Brand am Düsseldorfer Flughafen 1996 oder der Brand der Kitzsteinhorn-Bahn in Kaprun 2000. Aber auch Chemieunfälle entlang des Rheins und Mains (Einleiten von Chemikalien in Flüsse oder Freiwerden von gefährlichen Gas- oder Rauchwolken) sind aus der Presse geläufig. Derartige Großereignisse sind jedoch – zum Glück – nicht an der Tagesordnung. Arbeitsunfälle, kleine Brände oder auslaufende Chemikalien (z. B. Riss eines Hydraulikschlauches an einem LKW) sind Notfallsituationen, die es immer wieder gibt.
Auf diese Notfälle kann man vorbereitet sein. Die Ausprägung der Notfallplanung richtet sich dabei nach den betrieblichen Gegebenheiten und Prozessen. Betriebe, die ihre Notfallplanung auch auf Großereignisse ausrichten müssen, unterliegen in der Regel der Störfall-Verordnung. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird dann die Notfallplanung gefordert.
1.4 Verantwortung von Arbeitgeber und Führungskräften
Die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt immer der Arbeitgeber. Sie wird aber im Rahmen einer Pflichtenübertragung in vielen Unternehmen zumindest teilweise an die Führungskräfte delegiert. Zu den Pflichten gehört u. a., dass der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen ergreift, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind.
Der Arbeitgeber muss diejenigen Beschäftigten benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.
Es muss beachtet werden, dass eine geeignete Notfallplanung nicht nur mögliche Notfallsituationen vermeiden, sondern deren Auswirkungen minimieren kann. Dazu zählen auch die Verhinderung von Imageschäden und die Vermeidung von hohen Kosten infolge der Schadensereignisse (z. B. nach Brand, Chemieunfall).
Eine geeignete Notfallplanung sichert Arbeitsplätze!
1.5 Folgen von Verstößen
Kommen Sie als Arbeitgeber oder Führungskraft Ihren Pflichten im Arbeits- und Umweltschutz nicht nach, kann das finanzielle und strafrechtliche Folgen haben: