1.1 Definition
Der Begriff "managen" steht für einen Prozess, der bewirkt, dass Dinge zielorientiert und wirksam getan werden. Er wird v. a. im Bereich der Personal- und Unternehmensführung verwendet. Den Arbeitsschutz managen bedeutet demzufolge, einen Prozess zu praktizieren, der bewerkstelligt und sicherstellt, dass die öffentlich-rechtlichen Forderungen an die Umsetzung des betrieblichen Arbeitsschutzes organisiert und erfüllt werden:
- Der Unternehmer managt den Arbeitsschutz, indem er ihn selbst umsetzt, ein Arbeitsschutzmanagement praktiziert und in diesem Zusammenhang Führungskräfte mit dem Managen des Arbeitsschutzes in ihrem Zuständigkeitsbereich explizit beauftragt.
- Die Führungskräfte managen den Arbeitsschutz, indem sie die ihnen übertragenen Aufgaben organisieren, eigenverantwortlich umsetzen, die Wirksamkeit überprüfen und bei Abweichungen eigenverantwortlich Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen einleiten.
Für die Beauftragung der Führungskräfte mit dem "Managen des Arbeitsschutzes" sieht das Arbeitsschutzrecht eine schriftliche Pflichtenübertragung vor (vgl. § 13 ArbSchG, § 13 DGUV-V 1. Das heißt, der Unternehmer kann seine Pflichten im Arbeitsschutz auf zuverlässige und fachkundige Personen (Führungskräfte oder andere Beauftragte) übertragen und sie mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung beauftragen. Dabei müssen die Zuständigkeitsbereiche, die Aufgaben und Pflichten sowie die Befugnisse klar festgelegt und vom Beauftragten unterzeichnet werden.
Pflichtenübertragung
Die Pflichtenübertragung entbindet den Unternehmer nicht von seiner Gesamtverantwortung im Arbeitsschutz. Er bleibt weiter für die Aufsicht und Kontrolle der Wirksamkeit verantwortlich, d. h., er muss die ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgaben stichprobenartig überprüfen. Stimmen die übertragenen Aufgaben und Pflichten und die eingeräumten Befugnissen nicht überein, bleibt die Handlungsverantwortung beim Unternehmer.
Wenn Führungskräfte den Arbeitsschutz managen übernehmen sie Verantwortung. D. h. sie übernehmen die Pflicht, etwas zu tun oder zu unterlassen.
Verantwortung von Führungskräften
- Arbeitssicherheit gewährleisten;
- Dafür sorgen, dass die Mitarbeiter keinen arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, Gefährdungen beseitigt werden, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorgebeugt und sicher gearbeitet wird.
Verantwortung bedeutet aber auch, für eigene Handlungen sowie die der beauftragten Mitarbeiter einzustehen – sei es in Form des Tuns oder des Unterlassens – und die daraus resultierenden Folgen zu tragen. Der Vorwurf eines Organisations- bzw. Aufsichtsverschuldens besteht z. B. bei einer Führungskraft zu Recht bei der Beauftragung ungeeigneter Mitarbeiter, der Erteilung unklarer Anweisungen, der Bereitstellung ungeeigneter oder ungeprüfter Betriebsmittel, unzureichender Information und fehlender Kontrolle.
1.2 Hintergrund
Weder der Gesetzgeber noch die Unfallversicherungsträger weisen den betrieblichen Führungskräften Aufgaben zu, die über die jedes Mitarbeiters hinausgehen. Adressat der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ist der Arbeitgeber bzw. Unternehmer. Durch die Pflichtenübertragung übernehmen die Führungskräfte jedoch Aufgaben und sind für die eigenverantwortliche Umsetzung verantwortlich. Dies entspricht dem Vorgehen bei anderen Führungsaufgaben. Das heißt, aus der Sicht der Unternehmensführung ist das Managen des Arbeitsschutzes eine Führungsaufgabe, wie alle anderen auch.
Aus rechtlicher Sicht hat die Pflichtenübertragung zur Folge, dass die beauftragten Führungskräfte neben dem Unternehmer für die Erfüllung der übertragenen Arbeitsschutzpflichten verantwortlich sind – auch gegenüber den staatlichen Arbeitsschutzbehörden. Ihre Verantwortung ist allerdings beschränkt auf die nachweislich übertragenen Aufgaben und Befugnisse. Erforderlich ist dabei, dass den Führungskräften auch die zum Managen des Arbeitsschutzes erforderlichen
- Handlungskompetenzen,
- organisatorischen, personellen und finanziellen Entscheidungsbefugnisse und
- Weisungsbefugnisse
eingeräumt werden (die Juristen sprechen von der erforderlichen Kongruenz von Aufgabe und Befugnis). Die Pflichtenübertragung muss schriftlich erfolgen und eine genaue Bezeichnung der übertragenen Aufgaben und Befugnisse beinhalten.
Beauftragt der Unternehmer die Führungskräfte mit dem Managen des Arbeitsschutzes, muss er mit einer gewissen Zurückhaltung rechnen. Durch einen Verweis auf andere Führungsaufgaben, die Darlegung der Hintergründe, das Aufzeigen der Befugnisse sowie die Unterstützung durch Information, Schulung und eigenes Vorleben lassen sich die Bedenken und Vorbehalte aber i. d. R. beseitigen. Wenn dies gelingt, trägt ein gelebtes Managen des Arbeitsschutzes durch die Führungskräfte erheblich zur Steigerung der Relevanz des Arbeitsschutzes sowie zu dessen Umsetzung bei. Denn die Führungskräfte sorgen nun in ihrem eigenen Interesse dafür, dass der Arbeitsschutz in ihrem Zuständigkeitsbereich wirklich umgesetzt, ...