Zusammenfassung

 
Überblick
  • Betriebliche Aufgaben werden heute "gemanagt". Damit ist gemeint, dass eine Person die ihr übertragenen Aufgaben organisiert, eigenverantwortlich umsetzt, die Wirksamkeit überprüft und bei Abweichungen eigenverantwortlich Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen einleitet. Eine solche betriebliche Aufgabe ist auch der Arbeits- und Gesundheitsschutz.
  • Das Arbeitsschutzrecht geht davon aus, dass zuallererst der Unternehmer (Arbeitgeber) die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer sowie von Dritten, die durch Handlungen des Unternehmens gefährdet werden könnten, trägt. Verantwortung bezeichnet die Pflicht, "etwas" zu tun oder zu unterlassen, um die in den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften definierten Schutzziele zu erreichen und dies wirksam zu organisieren – also zu "managen".
  • Natürlich kann sich ein Unternehmer i. d. R. nicht um alles selbst kümmern – dies gilt auch für den Arbeitsschutz. Um die Umsetzung des Arbeitsschutzes können sich faktisch "nur" die auf den jeweiligen Ebenen eingesetzten Führungskräfte kümmern. Der Unternehmer muss deshalb vor allem die Voraussetzungen schaffen (die erforderlichen Ressourcen bereitstellen sowie die Aufgaben und Befugnisse übertragen) und die Umsetzung überwachen. Eine gesetzlich verankerte Verantwortung der betrieblichen Führungskräfte Arbeitssicherheit besteht jedoch nicht. Eine solche Regelung gibt es nur für den Unternehmer. Die Verantwortung des Vorgesetzten im Unternehmen ergibt sich aus der nachweisbaren Übertragung von Aufgaben und Pflichten durch den Unternehmer. Bei der daraus resultierenden Verantwortung der Führungskräfte handelt es sich immer – was wesentlich ist – um eine abgeleitete Verantwortung, nicht um Pflichten, die kraft Gesetzes mit der Führungsposition verbunden sind.
  • Der Gesetzgeber sieht dafür die schriftliche Pflichtenübertragung vor. Das heißt, der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, Aufgaben im Arbeitsschutz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Dabei sind der Verantwortungsbereich, die Aufgaben und Pflichten sowie die Befugnisse klar festzulegen und vom Beauftragten zu unterzeichnen.
  • Den Beschäftigten weist das Arbeitsschutzrecht in erster Linie eine Handlungsverantwortung zu (z. B. sicherheitsgerecht verhalten, sicherheitswidrige Zustände und Verhaltensweisen melden). Diese Verantwortung ist allerdings auf die nachweislich übertragenen Aufgaben und Befugnisse beschränkt.
  • Die gezielte Einbeziehung der Führungskräfte bei der Umsetzung der Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz, also das "Managen" des Arbeitsschutzes durch die damit beauftragten Führungskräfte, ist auch aus dem Blickwinkel einer wirksamen Umsetzung des Arbeitsschutzes sehr angeraten. Die direkten Vorgesetzten haben einen maßgebenden Einfluss auf den gelebten Arbeitsschutz vor Ort (die Sicherheitskultur vor Ort) und können mit vergleichsweise geringem Aufwand die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen bewerten und lenkend eingreifen.
  • Der skizzierte gesetzliche Rahmen sowie die betrieblichen Funktionsmechanismen machen deutlich, dass der Arbeitsschutz sowohl vom Unternehmer bzw. Arbeitgeber als auch von den Führungskräften "gemanagt" werden sollte und dies auch nachweisbar geregelt sein sollte, z. B. durch ein Arbeitsschutz-Managementsystem.

1 Details

1.1 Definition

Der Begriff "managen" steht für einen Prozess, der bewirkt, dass Dinge zielorientiert und wirksam getan werden. Er wird v. a. im Bereich der Personal- und Unternehmensführung verwendet. Den Arbeitsschutz managen bedeutet demzufolge, einen Prozess zu praktizieren, der bewerkstelligt und sicherstellt, dass die öffentlich-rechtlichen Forderungen an die Umsetzung des betrieblichen Arbeitsschutzes organisiert und erfüllt werden:

  • Der Unternehmer managt den Arbeitsschutz, indem er ihn selbst umsetzt, ein Arbeitsschutzmanagement praktiziert und in diesem Zusammenhang Führungskräfte mit dem Managen des Arbeitsschutzes in ihrem Zuständigkeitsbereich explizit beauftragt.
  • Die Führungskräfte managen den Arbeitsschutz, indem sie die ihnen übertragenen Aufgaben organisieren, eigenverantwortlich umsetzen, die Wirksamkeit überprüfen und bei Abweichungen eigenverantwortlich Korrektur- und Verbesserungsmaßnahmen einleiten.

Für die Beauftragung der Führungskräfte mit dem "Managen des Arbeitsschutzes" sieht das Arbeitsschutzrecht eine schriftliche Pflichtenübertragung vor (vgl. § 13 ArbSchG, § 13 DGUV-V 1. Das heißt, der Unternehmer kann seine Pflichten im Arbeitsschutz auf zuverlässige und fachkundige Personen (Führungskräfte oder andere Beauftragte) übertragen und sie mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung beauftragen. Dabei müssen die Zuständigkeitsbereiche, die Aufgaben und Pflichten sowie die Befugnisse klar festgelegt und vom Beauftragten unterzeichnet werden.

 
Achtung

Pflichtenübertragung

Die Pflichtenübertragung entbindet den Unternehmer nicht von seiner Gesamtverantwortung im Arbeitsschutz. Er bleibt weiter für die Aufsicht und Kontrolle der Wirk...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge