Die Gefährdungsbeurteilung soll es dem Unternehmer erleichtern, Schwachstellen in seinem Unternehmen aufzuspüren, besonders an der Schnittstelle zwischen Mensch und Technik. Mit dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung lassen sich

  • Unfallgefahren reduzieren,
  • Gefährdungen abbauen, die Ursache von Berufskrankheiten sein können,
  • arbeitsbedingte Erkrankungen vermeiden,
  • Arbeitsabläufe optimieren,
  • Ausfallzeiten reduzieren,
  • Kosten senken und
  • die Qualität der Produkte sichern und verbessern.

§ 15 DGUV-V 1 verpflichtet die Beschäftigten dazu, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind.

Die Beschäftigten müssen den Arbeitgeber gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit dabei unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen.[1] Daraus lässt sich ableiten, dass die Beschäftigten auch die Gefährdungsbeurteilung unterstützen sollen.

[1] § 16 Abs. 2 ArbSchG

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