1) Sind Sicherheitsdatenblätter kostenpflichtig?

Nein, sie müssen vom Lieferanten kostenlos in der Landessprache zur Verfügung gestellt werden (Art. 31 Abs. 8 1907/2006/EG).

2) Gibt es Hilfestellungen, wie aus einem Sicherheitsdatenblatt eine Betriebsanweisung wird?

Der Anhang zur TRGS 555 enthält ein einfaches Schema dafür.

3) Kann von einem außereuropäischen Lieferanten ein Sicherheitsdatenblatt nach REACH verlangt werden?

Ein außereuropäischer Lieferant ist nicht verpflichtet, ein SDB nach REACH zu erstellen, kann es jedoch freiwillig tun, was in der Praxis häufig so gehandhabt wird. Unternehmen, die Gefahrstoffe ohne SDB einführen bzw. in Verkehr bringen, sind dann verantwortlich fürs Erstellen eines SDB, auch wenn sie den Gefahrstoff ausschließlich selbst verwenden.

4) Ist ein Sicherheitsdatenblatt auch für importierte Stoffe vorgeschrieben, die unter der "REACH-Grenzmenge" von 1 Tonne/Jahr bleiben?

Ob ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss, hängt von den Eigenschaften des Stoffes oder des Gemisches ab, jedoch nicht von der gelieferten Menge (Art. 31 1907/2006/EG).

5) Kann eine deutsche Version von Sicherheitsdatenblättern gefordert werden?

Ja. Art. 31 Abs. 5 1907/2006/EG fordert, dass das Sicherheitsdatenblatt in einer Amtssprache des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten vorgelegt wird, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird.

6) Kann ich sicher sein, immer die aktuelle Version der Sicherheitsdatenblätter zu haben?

Unter den folgenden Bedingungen muss ein Lieferant das Sicherheitsdatenblatt aktualisieren (Art. 31 Abs. 9 1907/2006/EG), sobald:

  • neue Informationen verfügbar werden, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben können, oder neue Informationen über Gefährdungen vorliegen,
  • eine Zulassung erteilt oder versagt wurde,
  • sobald eine Beschränkung erlassen wurde.

Diese Aktualisierung muss er an alle früheren Abnehmer, denen er den Stoff oder das Gemisch in den vorausgegangenen 12 Monaten geliefert hat, auf Papier oder elektronisch kostenlos abgeben.

7) Was ist zu tun, wenn Sicherheitsdatenblätter Mängel aufweisen?

Sind gelieferte Sicherheitsdatenblätter unvollständig oder widersprüchlich oder werden fehlerhafte Angaben gemacht, muss beim Lieferanten ein korrektes Sicherheitsdatenblatt angefordert werden. Werden erforderliche Informationen nicht bereitgestellt, muss sich der Arbeitgeber erforderliche Informationen selbst beschaffen oder Gefährdungen als vorhanden unterstellen und entsprechende Maßnahmen festlegen (Abschn. 5.1 Abs. 23 TRGS 400). Es empfiehlt sich daher, nur Stoffe bzw. Gemische zu verwenden, für die der Lieferant die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt.

8) Was ist zu tun, wenn ein erweitertes SDB vorliegt?

Ein erweitertes Sicherheitsdatenblatt (eSDB) enthält zusätzlich zu den Inhalten nach Art. 31 1907/2006/EG – als Anhang oder in den entsprechenden Abschnitten des SDB – Expositionsszenarien zum gesamten Lebenszyklus des Stoffs. Dabei werden alle Expositionswege bei allen bekannten Verwendungen des Stoffs berücksichtigt und Maßnahmen zum Risikomanagement dokumentiert.

Anwender müssen im eSDB nach den Tätigkeiten mit Gefahrstoffen suchen, die im Unternehmen ausgeführt werden und die dort beschriebenen Schutzmaßnahmen umsetzen.

 
Achtung

Routineabfrage

Die Pflicht zur Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern besteht also bei der ersten Lieferung und bei Aktualisierungen. Da auch Änderungen durch Überarbeitungen möglich sind, empfiehlt sich eine Routineabfrage bei den Lieferanten in bestimmten Zeitabständen darüber, ob die Sicherheitsdatenblätter noch dem aktuellen Stand entsprechen (Gefahrstoffmanagement). Softwareanwendungen für das Gefahrstoffmanagement erleichtern die Arbeit, die Routineabfrage erfolgt dann systematisch.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


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