Zusammenfassung

 
Überblick

Überblick

In Gewerbe und Industrie entstehen neben den erwünschten Produkten auch Abwasser, Abluft oder Abwärme. Menschen, Tiere und Pflanzen sowie Wasser, Luft und Boden müssen vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt werden (§ 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz, BImSchG). Der Unternehmer bzw. Betreiber einer Anlage bestellt Beauftragte im Umweltbereich, um zu gewährleisten, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht entstehen, z. B. gefährliche Stoffe nicht in die Umwelt gelangen. In Abhängigkeit von Anlagenart und Umweltrisiko werden bestimmte Betriebsbeauftragte benötigt. Der Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können (§ 54 BImSchG).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Ein Immissionsschutzbeauftragter muss bestellt werden, wenn Emissionen entstehen, es technische Probleme bei deren Begrenzung gibt oder die hergestellten Produkte (Erzeugnisse) schädliche Umwelteinwirkungen verursachen können (§ 53 BImSchG). Allgemeine Anforderungen an den Immissionsschutzbeauftragten regeln §§ 5355 BImSchG, Details zu Bestellung und Fachkunde sind in der 5. BImSchV festgelegt.

1 Details

1.1 Definition

Gemäß § 3 Abs. 2 BImSchG sind Immissionen "Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen oder ähnliche Umwelteinwirkungen".

 
Wichtig

Unterschied zwischen Immission und Emission

Emission ist der Austrag bzw. Ausstoß von Luftverunreinigungen in Form von Dampf, Gasen oder Partikeln sowie Geräuschen, Erschütterungen, Licht, Wärme oder Strahlen, die bei Produktion und Verarbeitung entstehen. Dagegen wird deren Eintrag in die Umwelt (Mensch, Tier, Pflanze, Wasser, Luft, Boden) als Immission bezeichnet.

Anforderungen an den Immissionsschutzbeauftragten

Der Immissionsschutzbeauftragte muss fachkundig und zuverlässig sein. Die erforderliche Fachkunde wird grundsätzlich erreicht durch (vgl. § 7 5. BImSchV):

  • Abschluss eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik an einer Hochschule,
  • Teilnahme an einem oder mehreren anerkannten Lehrgängen (Kenntnisse entsprechend dem Anhang II A 5. BImSchV) und
  • praktische Erfahrungen ("während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse").

Auf Antrag können andere Qualifikationen als Fachkunde anerkannt werden (§ 8 5. BImSchV). Der Immissionsschutzbeauftragte muss über ein breites Wissen verfügen, v. a. in den Bereichen Anlagen- und Verfahrenstechnik, Überwachung und Begrenzung von Emissionen, Ermittlung und Bewertung von Immissionen, vorbeugender Brand- und Explosionsschutz, umwelterhebliche Eigenschaften von Erzeugnissen, Eigenschaften von Schadstoffen, Vermeidung und Verwertung von Reststoffen oder deren Beseitigung als Abfall (Schnittstelle zum Abfallbeauftragten), Energieeinsparung, Nutzung entstehender Wärme in der Anlage, Vorschriften des Umweltrechts (vgl. Anhang II 5. BImSchV).

Zuverlässigkeit bedeutet, dass "der Beauftragte auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist" (§ 10 5. BImSchV).

Aufgaben und Pflichten

Der Immissionsschutzbeauftragte hat im Unternehmen folgende Aufgaben bzw. Pflichten (vgl. § 54 BImSchG):

  • berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen,
  • wirkt hin auf und wirkt mit bei Entwicklung und Einführung

    • umweltfreundlicher Verfahren (z. B. Verfahren zur Vermeidung oder Verwertung von Abfällen oder deren Beseitigung sowie zur Nutzung von entstehender Wärme),
    • umweltfreundlicher Erzeugnisse (z. B. Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwendung),
  • überwacht, dass Vorschriften eingehalten und die erteilten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden: Kontrolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen, Messungen von Emissionen und Immissionen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge über Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel (soweit dies nicht Aufgabe des Störfallbeauftragten nach § 58b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BImSchG ist),
  • klärt Betriebsangehörige über die von der Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen auf sowie über Einrichtungen und Maßnahmen, diese zu verhindern,
  • erstattet dem Betreiber jährlich Bericht über getroffene und beabsichtigte Maßnahmen.
 
Wichtig

Besonderer Kündigungsschutz

Der Immissionsschutzbeauftragte genießt – wie auch der Abfallbeauftragte – besonderen Kündigungsschutz. Nach § 58 BImSchG darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden, "es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen". Auch darf der Immissionsschutzbeauftragte nicht wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben benachteiligt werden.

Wer muss einen Immissionsschutzbeauftragten bestellen?

Welche Unternehmen einen Immissionsschutzbeauftragten bestellen müssen, regelt zum einen Anhang I der 5. BImSchV in Verbindung mit Anhang 1 der 4. BI...

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