§ 11 OStrV legt fest, dass das vorsätzliche Zuwiderhandeln u. a. gegen die Bestellung von Laserschutzbeauftragten oder der fehlenden Unterweisung der Beschäftigten einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 25 ArbSchG gleichkommt. Allerdings wird bei Arbeitsunfällen immer auch die Organisation des Arbeitsschutzes im Betrieb untersucht werden. Steht der Unfall im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Lasereinrichtung und ist kein Laserschutzbeauftragter bestellt, kann der Unternehmer persönlich in Haftung genommen werden. Für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen ist eine Grundpflicht des Arbeitgebers nach § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Die Fachkenntnis eines Laserschutzbeauftragten gewährleistet, dass Risiken beim Einsatz von Lasereinrichtungen vermindert werden. Dadurch können Geldbußen, Schadenersatzforderungen oder sogar Freiheitsstrafen vermieden werden.

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