Zusammenfassung
- Betreibt das Unternehmen Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 (alte Kennzeichnung nach DGUV-V 11 3B oder 4), muss der Arbeitgeber Sachkundige als Laserschutzbeauftragte schriftlich bestellen.
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für eine geeignete Arbeitsschutzorganisation zu sorgen. Dazu gehört beim Einsatz entsprechender Lasereinrichtungen auch der Laserschutzbeauftragte. Wird dieser nicht bestellt, kann bei Schadensfällen eine persönliche Haftung resultieren.
- Der Arbeitgeber kann die Funktion des Laserschutzbeauftragten auch selbst übernehmen, wenn er die notwendige Fachkunde besitzt.
- Der Nutzen von Laserschutzbeauftragten liegt v. a. in der präventiven Planung und Gestaltung von Arbeitsprozessen. Durch die frühzeitige Einbindung werden mögliche Defizite oder potenzielle Gefährdungen im Arbeitsschutz rechtzeitig erkannt. Dadurch können aufwendige Nachbesserungen oder Prozessänderungen und somit Zusatzkosten für das Unternehmen vermieden werden.
- Die Ausbildung zum Laserschutzbeauftragten kann über die jeweiligen Berufsgenossenschaften erfolgen und ist dann für den Betrieb kostenfrei – außer der benötigten Arbeitszeit.
Der Arbeitgeber muss nach § 5 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) (und § 6 DGUV-V 11) Laserschutzbeauftragte schriftlich bestellen, wenn er Lasereinrichtungen der Klasse 3R, 3B und 4 (nach DGUV-V 11 3B oder 4) betreibt. Der Laserschutzbeauftragte muss über die notwendige Sachkunde verfügen. Der Betrieb dieser Lasereinrichtungen muss der Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde vor der ersten Inbetriebnahme angezeigt werden.
Achtung: Die Laserklassen in der DGUV-V 11 wurden noch nicht angepasst. Danach gibt es die Laserklassen 1, 2, 3A, 3B und 4. Die DIN EN 60825-1 wurde jedoch 11/2001 dahingehend geändert, dass es u. a. folgende Laserklassen gibt: 1, 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4.
1 Details
1.1 Definition und Hintergrund
Zu den Aufgaben des Laserschutzbeauftragten gehören:
- die Beratung des Unternehmers und der verantwortlichen Vorgesetzten in Fragen des Laserschutzes bei der Beschaffung und Inbetriebnahme von Lasereinrichtungen und die Festlegung der betrieblichen Schutzmaßnahmen;
- Überwachung des sicheren Betriebs der Lasereinrichtungen;
- die fachliche Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung;
- die Mitwirkung bei der Unterweisung der Beschäftigten an Lasereinrichtungen und in Laserbereichen über Gefahren und Schutzmaßnahmen;
- die Mitwirkung bei der Prüfung von Lasereinrichtungen;
- die Überwachung der Einhaltung der Sicherheits- und Schutzmaßnahmen, insbesondere der ordnungsgemäßen Benutzung der Augenschutzmittel, Abgrenzung und Kennzeichnung der Laserbereiche;
- die Information des Unternehmers, der verantwortlichen Vorgesetzten und der Sicherheitsfachkraft über Mängel und Störungen an Lasereinrichtungen;
- die innerbetriebliche Mitteilung und Untersuchung von Unfällen durch Laserstrahlung in Zusammenarbeit mit der Sicherheitsfachkraft.
Bestellung des Laserschutzbeauftragten
Werden mehrere Laserschutzbeauftragte bestellt, muss der Zuständigkeitsbereich in der Bestellung festgelegt werden. Der Laserschutzbeauftragte kann auch extern bestellt werden.
Der Laserschutzbeauftragte untersteht direkt dem Arbeitgeber und ist in der Anwendung seiner sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei.
Die Ausbildung zum Laserschutzbeauftragten kann über die zuständige Berufsgenossenschaft erfolgen oder extern.
1.2 Verantwortung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in seinem Betrieb verantwortlich. Dazu gehört beim Betreiben von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 die Bestellung von Laserschutzbeauftragten gemäß § 5 OStrV.
Es dürfen jedoch nur Personen zum Laserschutzbeauftragten bestellt werden, die über die notwendige Sachkunde verfügen. Der Arbeitgeber muss selbst entscheiden, welche Vorschläge und Anmerkungen des Laserschutzbeauftragten er umsetzt.
1.3 Kosten und Nutzen
Kosten und Nutzen eines Laserschutzbeauftragten lassen sich schwer beziffern. Aber ein engagierter Laserschutzbeauftragter wird sicherlich die Motivation und das Bewusstsein der Mitarbeiter für ein verantwortungsvolles Verhalten beim Umgang mit Lasereinrichtungen steigern. Über Informationen, Schulungen, Unterweisungen usw. hält er Mitarbeiter und Führungskräfte auf dem Laufenden, gibt Hinweise auf Verbesserungsmöglichkeiten und schlägt effektive Maßnahmen für den sicheren Einsatz von Lasereinrichtungen vor.
Der Nutzen eines Laserschutzbeauftragten liegt insbesondere in der präventiven Planung und Gestaltung von Lasereinrichtungen. Durch die frühzeitige Einbindung werden mögliche Defizite oder potenzielle Gefährdungen durch den Einsatz von Lasereinrichtungen rechtzeitig erkannt. Dadurch können aufwendige Nachbesserungen oder Prozessänderungen vermieden werden.
1.4 Folgen von Verstößen
§ 11 OStrV legt fest, dass das vorsätzliche Zuwiderhandeln u. a. gegen die Bestellung von Laserschutzbeauftragten oder der fehlenden Unterweisung der Beschäftigten einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 25 ArbSchG gleichkommt. Alle...