1.1 Definition und Hintergrund
Zu den Aufgaben des Störfallbeauftragten gehören:
- den Betreiber in Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein können, beraten;
- auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage hinwirken;
- dem Betreiber unverzüglich ihm bekannt gewordene Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs mitteilen, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können;
- die Einhaltung des BImSchG und der zugehörigen Verordnungen und die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen im Hinblick auf die Verhinderung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage überwachen, v. a. durch regelmäßige Kontrolle der Betriebsstätte, Mängelmitteilungen und Vorschläge zur Beseitigung dieser Mängel;
- Mängel, die den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz sowie die technische Hilfeleistung betreffen, unverzüglich dem Betreiber melden;
- halbjährlicher Bericht über durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen;
- schriftliche Dokumentation aller Maßnahmen zur Erfüllung seiner Aufgaben (diese Aufzeichnungen müssen mind. 5 Jahre aufbewahrt werden).
Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen
Der Anlagenbetreiber muss vor
- Investitionsentscheidungen,
- der Planung von Betriebsanlagen,
- der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
eine Stellungnahme des Störfallbeauftragten einholen, wenn diese Entscheidungen für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein können. Die Stellungnahme muss so rechtzeitig angefordert werden, dass sie bei den Entscheidungen angemessen berücksichtigt werden kann. Sie muss der Stelle vorgelegt werden, die die Entscheidungen trifft.
Der Betreiber kann dem Störfallbeauftragten für die Beseitigung und die Begrenzung der Auswirkungen von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können oder bereits geführt haben, Entscheidungsbefugnisse übertragen.
§ 7 Verordnung über Immissions- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) stellt folgende Anforderungen an die Fachkunde:
- Abschluss eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik an einer Hochschule;
- Teilnahme an einem oder mehreren von der nach Landesrecht bestimmten Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse gemäß Anhang II 5. BImSchV vermittelt worden sind, die für die Aufgaben des Beauftragten erforderlich sind, und
- während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Anlage, für die der Beauftragte bestellt werden soll oder über Anlagen, die im Hinblick auf die Aufgaben des Beauftragten vergleichbar sind.
1.2 Verantwortung des Arbeitgebers
Ob der Betreiber genehmigungspflichtiger Anlagen einen oder sogar mehrere Störfallbeauftragte bestellen muss, hängt von der Art und der Größe der Anlagen und den möglichen Gefahren ab. Bestellen darf er jedoch nur Personen, die neben der erforderlichen Fachkunde auch die notwendige Zuverlässigkeit aufweisen.
Die Zuverlässigkeit im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 1 und § 58c Abs. 1 BImSchG erfordert, dass der Beauftragte aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben geeignet ist.
Ist der Störfallbeauftragte ausreichend zuverlässig?
Ob der Störfallbeauftragte die erforderliche Zuverlässigkeit aufweist oder nicht, ist detailliert in § 10 5. BImSchV geregelt. Gründe für das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit können z. B. Verstöße gegen Umwelt- oder Arbeitsschutzvorschriften oder Pflichtverletzungen als Betriebsbeauftragter sein.
Der Betreiber muss sicherstellen, dass Störfallbeauftragte mind. alle 2 Jahre an einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung teilnehmen. Die Teilnahme muss auf Verlangen der Behörden nachgewiesen werden.
1.3 Kosten und Nutzen
Kosten und Nutzen eines Störfallbeauftragten lassen sich schwer beziffern. Aber ein engagierter Störfallbeauftragter wird sicherlich die Motivation und das Bewusstsein der Mitarbeiter für ein verantwortungsvolles Verhalten beim Betreiben genehmigungspflichtiger Anlagen steigern. Über Informationen, Schulungen, Unterweisungen usw. hält er Mitarbeiter und Führungskräfte auf dem Laufenden, gibt Hinweise auf Verbesserungsmöglichkeiten und schlägt effektive Maßnahmen für den sicheren Einsatz von genehmigungspflichtigen Anlagen vor.
Der Nutzen eines Störfallbeauftragten liegt insbesondere in der präventiven systematischen Ermittlung der Gefahren von Störfällen bei bestimmungsgemäßem und nicht bestimmungsgemäßem Betrieb sowie der Abschätzung der Wahrscheinlichkeit und der Schwere möglicher Störfälle. Dadurch können aufwendige Nachbesserungen oder Prozessänderungen vermieden werden.
1.4 Folgen von Verstößen
Die Nicht-Einhaltung der Forderungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird mit Ordnungswidrigkeiten bis zu mehreren zehntausend Euro geahndet.
Neben dieser materiellen Strafe muss jedoch auch ein möglicher Imageschaden betrachtet werden. Betriebe, die genehmigungspflichtige Anlagen betreiben, haben ein erhöhtes Risikopotenzial. Das Risiko kann je nach Schadensfall auch eine große öffentliche Wirkung haben. In der V...