Ob der Betreiber genehmigungspflichtiger Anlagen einen oder sogar mehrere Störfallbeauftragte bestellen muss, hängt von der Art und der Größe der Anlagen und den möglichen Gefahren ab. Bestellen darf er jedoch nur Personen, die neben der erforderlichen Fachkunde auch die notwendige Zuverlässigkeit aufweisen.

Die Zuverlässigkeit im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 1 und § 58c Abs. 1 BImSchG erfordert, dass der Beauftragte aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben geeignet ist.

 
Achtung

Ist der Störfallbeauftragte ausreichend zuverlässig?

Ob der Störfallbeauftragte die erforderliche Zuverlässigkeit aufweist oder nicht, ist detailliert in § 10 5. BImSchV geregelt. Gründe für das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit können z. B. Verstöße gegen Umwelt- oder Arbeitsschutzvorschriften oder Pflichtverletzungen als Betriebsbeauftragter sein.

Der Betreiber muss sicherstellen, dass Störfallbeauftragte mind. alle 2 Jahre an einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung teilnehmen. Die Teilnahme muss auf Verlangen der Behörden nachgewiesen werden.

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