(1) Wird die Abgabe nicht auf Grund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides ermittelt, hat der Abgabepflichtige unbeschadet seiner Verpflichtung nach § 6 Absatz 1 AbwAG die für die Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der Wasserbehörde vorzulegen, insbesondere eine Abgabeerklärung abzugeben.

 

(2) Die Abgabeerklärung ist zusammen mit der nach § 11 Absatz 2 AbwAG vorzunehmenden Mitteilung für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen.

 

(3) 1Anträge, Erklärungen oder Anzeigen nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz sind nach amtlichen Vordrucken abzugeben. 2§ 87 a Absatz 1 bis 3 AO gilt entsprechend.

[1] (zu § 11 AbwAG)

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