(1) Der Eigentümergebrauch und der Anliegergebrauch sind ausgeschlossen.

 

(2) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, können die Wasserbehörden und die Ortspolizeibehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall

 

1.

die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten sowie

 

2.

das Verhalten im Uferbereich regeln.

 

(3) Soweit es ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist, kann die Wasserbehörde das Fahren mit kleinen Fahrzeugen mit eigener Triebkraft durch Rechtsverordnung als Gemeingebrauch oder im Einzelfall zulassen.

 

(4) Soweit es mit dem Zweck des Speichers vereinbar ist, kann die Wasserbehörde den Gemeingebrauch ganz oder teilweise auch an Speicherbecken zulassen.

[1] (zu §§ 25 und 26 WHG)

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