(1) In den Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken auch verpflichtet werden, Bodenuntersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Aufzeichnungen zu Bewirtschaftungsmaßnahmen vorzunehmen und an überbetrieblichen Düngungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen teilzunehmen.

 

(2) Die Entschädigung für Anordnungen nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 und 3 WHG sowie Absatz 1 dieser Vorschrift hat im Sinne des § 52 Absatz 4 WHG derjenige zu leisten, in dessen Interesse die Anordnung erlassen wird.

 

(3) 1Den Ausgleich nach § 52 Absatz 5 WHG leistet das Land. 2Die erwerbsgärtnerische Nutzung gilt als landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks. 3Die Ausgleichspflicht gilt für Anordnungen nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 und 3 WHG sowie Absatz 1 dieser Vorschrift sowie für pflanzenschutzrechtliche Verbote oder Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten. 4Der Ausgleich ist in Geld zu leisten. 5Er bemisst sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen landoder forstwirtschaftlichen Nutzung. 6Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. 7Ein Anspruch besteht nicht, soweit Leistungen von Dritten gewährt werden. 8Die oberste Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Landwirtschaftsbehörde durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über die Pauschalierung des Ausgleichs und die Festlegung von Geringfügigkeitsgrenzen, die Fälligkeit der Ausgleichszahlungen, die Frist, innerhalb derer ein Antrag auf Ausgleichsleistungen gestellt werden muss, die zuständige Behörde und das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren.

 

(4) 1Wird das Wasservorkommen zum Zwecke der künftigen öffentlichen Wasserversorgung geschützt, ohne dass bereits ein Träger feststeht, ist das Land anstelle des Begünstigten nach Absatz 2 verpflichtet. 2Der künftige Träger der öffentlichen Wasserversorgung hat dem Land die nach Satz 1 entstandenen Aufwendungen zu erstatten.

 

(5) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Landwirtschaftsbehörde durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Gewässeraufsicht (§§ 100 und 101 WHG sowie § 75 dieses Gesetzes) in Bezug auf die land- und forstwirtschaftliche Nutzung in den in § 96 genannten Gebieten auf die untere Landwirtschaftsbehörde zu erstrecken.

 

(6) 1Die öffentlichen Wasserversorger wirken bei der Überwachung der Wasserschutzgebiete, die in ihrem Interesse festgesetzt worden sind, durch Beobachtung mit. 2Sie sind verpflichtet, die Wasserbehörde unverzüglich über Vorgänge zu unterrichten, die ein Eingreifen der Wasserbehörde erfordern können. 3Sie sind außerdem verpflichtet, die Bevölkerung über die Bedeutung der Wasserschutzgebiete und die wichtigsten Schutzbestimmungen zu informieren sowie die engeren Schutzzonen kenntlich zu machen. 4Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken in Wasserschutzgebieten sind verpflichtet, das Anbringen von Kennzeichen zu dulden. 5Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für als Wasserschutzgebiete vorgesehene Gebiete, in denen im Interesse der öffentlichen Wasserversorger vorläufige Anordnungen getroffen worden sind.

[1] (zu §§ 52 und 53 WHG)

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