1Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Anordnungen für alle oder mehrere

 

1.

öffentliche Wasserversorgungen nach § 50 Absatz 5 Satz 1 WHG,

 

2.

Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Satz 1 WHG,

 

3.

Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 Satz 1 WHG,

 

4.

als Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebiete vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen nach § 52 Absatz 2 oder § 53 Absatz 5 WHG getroffen worden sind,

erlassen. 2Soweit die Rechtsverordnung die land- und forstwirtschaftliche Nutzung regelt, ergeht sie im Einvernehmen mit der obersten Landwirtschafts- und Forstbehörde. 3§ 95 findet keine Anwendung.

[1] (zu §§ 23 und 50 bis 53 WHG)

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