(1) 1Das Bett eines Gewässers erster Ordnung, ausgenommen Bundeswasserstraßen, steht im öffentlichen Eigentum des Landes, das eines Gewässers zweiter Ordnung innerhalb des Gemeindegebietes im öffentlichen Eigentum der Gemeinde. 2Privateigentum anderer am Bett eines öffentlichen Gewässers und Privateigentum des Landes oder einer Gemeinde an künstlich überfluteten Flächen oder am Bett eines Gewässers nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bleibt unberührt.
(2) 1Trennt ein öffentliches Gewässer benachbarte Gemeindegebiete, so folgt die Gemeindegrenze den natürlichen Veränderungen des Gewässers durch Überflutung und Verlandung. 2Ist der Verlauf der Gemeindegrenze nicht näher bestimmt, so gilt als Gemeindegrenze,
1. |
wenn die Gemeindegebiete einander gegenüberliegen, eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie, |
2. |
wenn die Gemeindegebiete nebeneinander liegen, eine vom Endpunkt der Landgrenze rechtwinklig zu der in Nummer 1 bezeichneten Mittellinie zu ziehende Linie. |
3Ist Satz 2 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so wird das Gewässerbett auf die Gemeinden nach dem Verhältnis ihrer Uferstrecken aufgeteilt.
(3) 1Als Mittelwasserstand gilt das arithmetische Mittel der Wasserstände der letzten 20 Jahre. 2Stehen für diesen Zeitraum keine vollständigen Pegelbeobachtungen zur Verfügung, so bezeichnet die Wasserbehörde die Beobachtungen, die zu verwenden sind. 3Bei künstlicher Veränderung des Wasserstands bleiben die Wasserstände vor der Veränderung außer Betracht. 4Fehlen Pegelbeobachtungen überhaupt, so bestimmt sich der Mittelwasserstand im Zweifel nach der Grenze des Pflanzenwuchses.
(4) 1Bauten und andere feste Anlagen im Bett öffentlicher Gewässer sind nur insoweit Bestandteile des Gewässerbettes, als sie der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen. 2Bauten und andere feste Anlagen im Bett öffentlicher Gewässer, die einem für ein Grundstück erteilten Wasserbenutzungsrecht oder einer für ein Grundstück erteilten Wasserbenutzungsbefugnis dienen, gelten als Bestandteile dieses Grundstücks. 3Bauten und andere feste Anlagen im Bett öffentlicher Gewässer, die einem vom Grundstück unabhängigen Wasserbenutzungsrecht oder einer vom Grundstück unabhängigen Wasserbenutzungsbefugnis dienen, stehen im Eigentum der Benutzungsberechtigten oder -befugten. 4Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Rechte Dritter bleiben unberührt.
(5) 1Privateigentum am Bett eines öffentlichen Gewässers, das nicht in das Grundbuch eingetragen ist, kann durch den der Wasserbehörde gegenüber schriftlich oder Wasserbenutzungszur Niederschrift erklärten Verzicht des Eigentümers aufgegeben werden. 2Ist das Grundstück nicht mit Rechten Dritter belastet, so wird es öffentliches Eigentum nach Absatz 1 Satz 1; im anderen Falle gilt § 928 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(6) Ändern sich die Eigentumsverhältnisse nach Absatz 1 Satz 1, so werden bestehende Fischereiberechtigungen nicht berührt.