(1) 1Die §§ 100 und 101 WHG finden auf die Überwachung aller wasserrechtlichen und sonstigen öffentlich- rechtlichen Vorschriften bei der Benutzung von Gewässern sowie anderer wasserwirtschaftlich bedeutsamer Vorgänge und auferlegter Verpflichtungen sowie der Abwehr von Gefahren auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft Anwendung. 2Die Wasserbehörde trifft zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. 3Die Wasserbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Sachverständige heranziehen.

 

(2) 1Die Kosten der Gewässeraufsicht tragen der Benutzer eines Gewässers und der Betreiber von Anlagen, soweit sich die Überwachung auf die Einhaltung ihrer Pflichten bezieht; dies gilt auch für die Kosten von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen. 2In den sonstigen Fällen trägt der Überwachte die Kosten, wenn die Überwachung ergibt, dass von ihm wasserrechtliche Vorschriften und Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind. 3Kosten sind vom Gewässerbenutzer und Anlagenbetreiber nicht zu tragen für Besichtigungen gemäß § 32 Absatz 6 oder für von Dritten veranlasste Besichtigungen, die zu keinen Beanstandungen geführt haben. 4Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Absatz 1 entstehen, ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück; im Übrigen gilt § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entsprechend.

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