(1) 1Die Kosten der Gewässeraufsicht sind dem Benutzer eines Gewässers und dem Betreiber von Anlagen aufzuerlegen, soweit sich die Überwachung auf die Einhaltung ihrer Pflichten bezieht. 2In den sonstigen Fällen trägt der Überwachte die Kosten, wenn die Überwachung ergibt, dass von ihm wasserrechtliche Vorschriften und Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind. 3Kosten sind vom Gewässerbenutzer und Anlagenbetreiber nicht zu tragen für Besichtigungen gemäß § 95.

 

(2) 1Soweit der Benutzer eines Gewässers der Eigentümer des Grundstücks ist, das für die Gewässerbenutzung erforderlich ist, oder der Anlagenbetreiber Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die Anlage befindet, werden die Kosten für Maßnahmen nach Absatz 1 von den Kostenpflichtigen in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümer erhoben. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Benutzer oder der Anlageneigentümer Erbbauberechtigter ist. 3In diesen Fällen ruhen die Kosten als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht.

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