(1) 1Das Land Berlin erhebt für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser von dem Benutzer ein Entgelt. 2Für Benutzungen im Sinne von § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes wird ein Entgelt nicht erhoben. 3Als geringe Mengen im Sinne des § 33 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten Grundwasserentnahmen bis zu 6 000 m³ jährlich. 4Außerdem wird ein Entgelt nicht erhoben für von der zuständigen Behörde angeordnete oder zugelassene Grundwasserentnahmen zum Zwecke der Beseitigung von Grundwasser- oder Bodenverunreinigungen sowie für diejenigen Grundwassermengen, die auf Grund einer Anordnung oder Zulassung der Wasserbehörde zur Regulierung von Grundwasserständen gefördert und in Oberflächengewässer eingeleitet werden. 5Das Aufkommen des Entgelts ist vordringlich zum Schutze der Menge und Güte des vorhandenen Grundwassers, insbesondere zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser oder zur Beseitigung von Schäden an diesem, zu verwenden.
(2) 1Das Entgelt bemisst sich nach der tatsächlich im Sinne von Absatz 1 benutzten Menge des Grundwassers. 2Davon sind diejenigen Wassermengen abzuziehen, die zum Zwecke der Grundwasseranreicherung auf Grund einer wasserbehördlichen Anordnung in den Untergrund eingeleitet werden. 3Außerdem sind diejenigen Anteile des geförderten Grundwassers abzuziehen, die nicht nachteilig verändert wieder in das Grundwasser oder auf Grund einer ausdrücklichen wasserbehördlichen Anordnung zum Zwecke der Verbesserung der wasserwirtschaftlichen und ökologischen Situation des Aufnahmegewässers, insbesondere zur Stützung des Wasserstandes oder zur Versickerung in den Untergrund, in ein oberirdisches Gewässer zweiter Ordnung eingeleitet werden. 4Es beträgt 0,31 Euro je m³ Grundwasser; 6 000 m³ jährlich sind entgeltfrei. 5Veranlagungszeitraum ist das Kalendeljahr.
(3) 1Der Entgeltpflichtige hat die Mengen des entnommenen, zutagegeförderten, zutagegeleiteten oder abgeleiteten und gegebenenfalls des eingeleiteten Wassers durch Messungen oder in anderer geeigneter Form nachzuweisen. 2Er hat dafür der Wasserbehörde in einer Erklärung die zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen und die dazu gehörenden Unterlagen vorzulegen. 3Die Erklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres abzugeben. 4Sie ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu fertigen. 5Kommt der Entgeltpflichtige seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 nicht nach und können die Mengen nicht auf sonstige Weise nachgewiesen oder einer von der Wasserbehörde erlassenen Zulassung entnommen werden, so kann die Wasserbehörde die Mengen im Wege der Schätzung festsetzen. 6Vor einer Festsetzung des Entgelts auf Grund einer Schätzung hat die Wasserbehörde jedoch dem Entgeltpflichtigen eine Nachfrist von sechs Wochen für die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 einzuräumen.
(4) 1Das Entgelt wird jährlich von der Wasserbehörde durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). 2Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre, bei Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung nach Absatz 3 Satz 3 fünf Jahre. 3Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn ein Entgelt hinterzogen oder verkürzt oder eine Erklärung nicht oder nicht hinreichend vollständig abgegeben worden ist. 4Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem Grundwasser im Sinne des Absatzes 1 genutzt worden ist. 5Eine Festsetzung ist auch bereits nach Beendigung der Nutzung möglich, wenn diese im laufenden Kalenderjahr eingestellt worden ist, sowie beim Wechsel des Entgeltpflichtigen.
(5) 1Das Entgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids fällig. 2WIrd das Entgelt oder eine Vorauszahlung nach Absatz 6 erst nach Fälligkeit entrichtet, sind Zinsen in Höhe von 6 vom Hundert zu erheben.
(6) 1Auf das Entgelt sind vierteljährlich Vorauszahlungen auf der Grundlage des voraussichtlichen Jahresbetrages zu leisten. 2Die Höhe der Raten wird im Festsetzungsbescheid festgelegt. 3Die Vorauszahlungen sind bis zu einer Änderung durch Bescheid zu zahlen. 4Bei erstmaliger Nutzung kann die Vorauszahlung nach der erlaubten Menge, bei nicht dauerhafter Nutzung, insbesondere bei Nutzungen im Zuge von Baurnaßnahmen, kann die Vorauszahlung in Höhe der bereits genutzten Menge festgesetzt werden. 5Eine Änderung der Höhe der Vorauszahlungen muss beantragt werden, wenn sich die voraussichtlich im Sinne des Absatzes 1 benutzte Jahresgrundwassermenge um mehr als 20 000 m³ erhöht. 6Soweit kein Festsetzungsbescheid die Vorauszahlung regelt, ist diese in einem Bescheid durch die Wasserbehörde festzusetzen. 7Dies gilt auch im Falle des ausgebliebenen Pflichtantrages nach Satz 5. 8Die Vorauszahlung ist jeweils am 25. Tag nach Beginn eines Kalendervierteljahres fällig.