(1) Benutzungsbedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um nachteilige Wirkungen für die Gewässer und den Boden, insbesondere für die Ordnung des Wasserhaushalts, die öffentliche Wasserversorgung, die Gesundheit der Bevölkerung, die gewerbliche Wirtschaft, die Fischerei, die Land- und Forstwirtschaft, den Natur- und Landschaftsschutz, den Naturhaushalt, den Verkehr und das Wohnungs- und Siedlungswesel) zu verhüten oder auszugleichen oder eine technisch einwandfreie Herstellung von Anlagen zur Gewässerbenutzung sicherzustellen.

 

(2) Bei der Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung zu einer Benutzung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 des Wasserhaushaltsgesetzes ist die wasserwirtschaftlich einwandfreie Einleitung des Wassers nach Gebrauch zu gewährleisten.

[1] (zu § 4 WHG)

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