(1) 1Benutzungsbedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um nachteilige Wirkungen für die Gewässerökologie, die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, den Bergbau, die Gesundheit der Bevölkerung, die Ferien- und Naherholung, die gewerbliche Wirtschaft, die Fischerei, die Land- und Forstwirtschaft, den Natur- und Landschaftsschutz, den Boden, den Verkehr und das Wohnungs- und Siedlungswesen zu verhüten oder auszugleichen, um ein einwandfreies Funktionieren von Anlagen zur Gewässerbenutzung zu gewährleisten. 2Durch Benutzungsbedingungen und Auflagen ist sicherzustellen, dass zwischenstaatliche Vereinbarungen oder bindende Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften erfüllt werden.

 

(2) Bei der Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung zu einer Benutzung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 WHG ist auch auf die schadlose Einleitung des Wassers nach Gebrauch Rücksicht zu nehmen.

[1] (zu § 13 WHG)

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